Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail: fea@smart-advo.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Regelfall liegt bei der Installation einer Photovoltaikanlage eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) vor, die mit Abnahme der Leistung ausgeführt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der maßgebliche Steuersatz für die Leistung festzustellen. Wenn die Leistung erst nach dem 31.12.2022 ausgeführt und abgenommen wird, entsteht eine Umsatzsteuer von 0 %. Soweit schon im Jahr 2022 Anzahlungen (Vorauszahlungen) vereinnahmt wurden, die dem Steuersatz von 19 % unterworfen wurden, muss dies im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung (§ 27 Abs. 1 UStG) korrigiert werden.
Insofern ist der Unternehmer verpflichtet, Ihnen eine korrigierte Rechnung auszustellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Sehr geehrter Herr El-Zaatari,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann gilt bei einem Angebot des Solateurs inklusive Installation und Montage, die 60% Anzahlung und die 20% Zahlung bei Materiallieferung als Werklieferung?
Somit gilt der Vertrag erst bei Inbetriebnahme und Montage als komplett erfüllt und er muss eine neue Rechnung ohne Mwst. ausstellen und bereits gezahlte Mwst. verrechnen bzw. Ich bezahle nur noch den Differenzbetrag von Gesamtsumme ohne Mwst. minus bereits gezahlter Anzahlungen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Das ist korrekt. Insgesamt dürfen Sie keine Mehrwertsteuer bezahlen.