Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich summarisch wie folgt beantworten möchte:
Gegen die Werkstatt 1 haben Sie nur dann Anspruch auf Schadenersatz (also auf Ersatz der Kosten für die Reparaturen), wenn ihr ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Werkstatt 1 muss also vorsätzlich oder fahrlässig eine fehlerhafte Wasserpumpe eingebaut haben. Sie können der Werkstatt aber auf jeden Fall insoweit ein Verschulden anlasten, als diese eigentlich hätte überprüfen müssen, ob die von ihr eingebaute Pumpe in Ordnung ist, und auf dieser Grundlage Schadenersatz von ihr verlangen. Meiner Einschätzung nach können Sie auch die Kosten der Reparatur in Werkstatt 2 ersetzt verlangen, denn selbst wenn Werkstatt 2 den Fehler der Wasserpumpe hätte bemerken müssen, liegt doch die eigentliche Verantwortung bei der Werkstatt 1.
Sofern die Wasserpumpe fehlerhaft hergestellt wurde, können Sie außerdem einen Schadenersatzanspruch direkt gegen den Hersteller der Wasserpumpe haben. Dieser richtet sich nach dem Produkthaftungsgesetz. Zu bedenken ist hierbei jedoch insbesondere, dass Sie eine Selbstbeteiligung von 500,00 EUR haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage geben. Sie sollten also auf Ihrem Schadenersatzbegehren bestehen. Für Rückfragen wie auch für eine weitergehende Wahrnehmung Ihrer Interessen gegenüber der Werkstatt stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Der Werkstattbetreiber ist der Ansicht, dass ich mich bei Ihm hätte melden müssen(bei dem Keilriemenriss vor Werkstatt 2),dass der Fall länger als ein 1/2 Jahr her ist und dass Werkstatt 2 einen falschen Keilriemen eingebaut hat und dies nicht an der Wasserpumpe lag.Gibt es Möglichkeiten der außergerichtlichen Schlichtung (Schiedsstelle) oder was muss getan werden bei gerichtl. Auseinandersetzung? Können Sie Verteidigen oder anderer
Spezialist.? Im übrigen waren Ihre bisherigen Antworten sehr gut,und ich hoffe zu einer posit. Lösung
Man kann in der Tat darüber streiten, ob Sie beim ersten Keilriemenriss nicht die Werkstatt 1 erneut hätten aufsuchen müssen, um dieser die Möglichkeit zu geben, den Mangel, der zu dem Schaden geführt hat, zu beseitigen. Allerdings ging es in Ihrem Fall ja gar nicht um eine reine Beseitigung eines Mangels, sondern um die Reparatur eines Schadens, der durch den Mangel verursacht wurde.
Aus der Tatsache, dass der Fall länger als ein halbes Jahr her ist, kann die Werkstatt nichts, was zu ihren Gunsten spräche, herleiten. Verjährung ist nach so kurzer Zeit noch nicht eingetreten.
Wenn es tatsächlich richtig sein sollte, dass Werkstatt 2 einen falschen Keilriemen eingebaut hat und allein hierauf der erneute Defekt zurückzuführen ist, dann haftet in der Tat Werkstatt 2 für den erneuten Defekt, nicht Werkstatt 1.
Sie sollten, am besten mithilfe eines Rechtsanwalts, der Werkstatt 1 darlegen, dass diese im Rahmen der gesetzlichen Schadenersatzpflicht verpflichtet ist, Ihnen den Schaden zu ersetzen, der Ihnen dadurch entstanden ist, dass Sie das Auto bei der Werkstatt 2 in Reparatur geben mussten, und dass insoweit auch keine Verjährung eingetreten ist. Sofern nicht feststeht, dass die Werkstatt 2 einen falschen Keilriemen eingebaut hat, sollten Sie zudem bestreiten, dass der Defekt, den Sie in Werkstatt 3 haben reparieren lassen, auf einen falschen Keilriemen zurückzuführen sei. Dann können Sie auch den Ersatz der Kosten der Reparatur in Werkstatt 3 verlangen. Um eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, könnten Sie der Werkstatt 1 z.B. anbieten, sich darauf zu einigen, dass Werkstatt 1 Ihnen nicht den Gesamtbetrag der Reparaturkosten ersetzen muss, sondern lediglich 500,00 EUR. Sollte sich die Werkstatt insoweit auf nichts einlassen, dann werden Sie jedoch um eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht herumkommen. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird in Ihrem Fall aber höchstwahrscheinlich noch ein Schlichtungsverfahren stattfinden müssen.
Daher möchte ich Ihnen raten, dass Sie einen Anwalt in Ihrer Umgebung aufsuchen und mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Ich stehe Ihnen für diese Sache zwar auch gern zur Verfügung, jedoch müsste ich für das Schlichtungsverfahren von Bonn aus bis in Ihre Stadt anreisen, was kaum sinnvoll wäre. Da es sich bei Ihrem Fall um ein recht alltägliches Rechtsproblem handelt, können Sie eigentlich jeden beliebigen Anwalt beauftragen. Jeder Kollege wird Ihnen gern weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)