Guten Tag,
nach Ihrer Sachverhaltsschilderung bestehen erhebliche Zweifel an der Berechtigung der von der Sprachreiseagentur geltend gemachten Zusatzforderung.
Zunächst ist festzuhalten, dass bei Vertragsschluss keine Vereinbarung über eine „vegetarische Zusatzleistung" getroffen wurde.
Der bloße Verzicht auf Fleisch ohne Ersatzprodukte stellt rechtlich keine besondere Ernährungsform dar, die zwingend Mehrkosten auslöst.
Selbst wenn im Buchungsformular allgemein darauf hingewiesen wurde, dass für spezielle Ernährungsformen Zusatzkosten entstehen können, reicht dieser Hinweis nicht aus, um ohne weitere Konkretisierung eine zusätzliche Zahlungspflicht in Höhe von 119 € pro Woche zu begründen. Eine Preisvereinbarung muss transparent, bestimmt und für den Kunden bei Vertragsschluss erkennbar sein.
Zudem dürfte eine solche Klausel auch gegen § 309 Zif 5b BGB verstoßen.
Weiterhin haben Sie auf das Nachfordern der Agentur gerade nicht reagiert und die Zusatzkosten ausdrücklich nicht bestätigt.
Damit fehlt es insgesamt an einer wirksamen vertraglichen Grundlage für die nachträgliche Kostenbelastung. Dass Ihre Tochter gegenüber der Gastfamilie lediglich ihren Fleischverzicht erwähnt hat, begründet keine eigene Verpflichtung Ihrerseits gegenüber der Agentur.
Die von iSt vorgenommene Aufrechnung mit einer Rückerstattung für entfallene Aktivitäten ist daher rechtlich unzulässig.
§ 387 BGB setzt eine fällige und durchsetzbare Gegenforderung voraus, an der es hier fehlt.
Die von der Agentur versandten Mahnungen entfalten keine Rechtswirkung.
Sie sollten daher der Forderung nochmals schriftlich und eindeutig widersprechen, unter Hinweis darauf, dass kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung besteht. Zugleich sollten Sie klarstellen, dass Sie die Verrechnung der Rückerstattung nicht akzeptieren und die Auszahlung des Ihnen zustehenden Guthabens verlangen. Setzen Sie eine Frist und teilen gleichzeitig mit, dass Sie nach Ablauf der Frsit gerichtloiche Schritte einleiten werden.
Kommt die Agentur dem nicht nach, könnten Sie Rückzahlung im Mahn- oder Klageverfahren geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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