Zusatzkosten für vegetarische Ernährung

| 10. September 2025 14:13 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

meine Tochter war auf einer 2-wöchigen Sprachreise in London, welche ich über iSt Sprachreisen gebucht habe.

Da es bei der ersten Gastfamilie kein warmes Wasser gab, konnte meine Tochter die Familie wechseln und hat in dem Zuge auf Nachfarge angegeben, dass sie sich vegetarisch ernährt, jedoch keine Erstaz- bzw. Zusatzprodukte möchte sondern lediglich auf Fleisch verzichtet. Ich wurde darüber mit folgender Mail in Kenntnis gesetzt:

"Sehr geerhte Familie,

ihre Tochter ernährt sich wie es aussieht vegetarisch. Diese Information hatten wir bis dato nicht, bis die Schülerin es jetzt Vorort bei der Gastfamilie angesprochen hat. Wir wollten ihnen mitteilen, dass eine vegetarische Ernährung, einen Aufpreis von 119 Euro pro Woche hat. Bitte bestätigen Sie die Summe, damit Julia ohne Probleme direkt ihre vegetarischen Mahlzeiten erhalten kann. Die angepasste Rechnung würde wir ihnen dann zukommen lassen.

Bei weiteren Fragen gerne auf die Mail antworten!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr iSt-Team"

Ich habe mit meiner Tochter gesprochen und sie hat der Gastfamilie nochmals mitgeteilt, dass sie keinerlei Ersatzprodukte möchte, sondern lediglich auf Fleisch verzichtet. Die Gastmutter war damit einverstanden. Dementsprechend habe ich nicht auf die Mail reagiert und den Betrag nicht bestätigt.

Nun besteht die Agentur darauf, dass ich die Zusatzkosten von 238 € für die vegetarische Ernärung trage und möchte die Summe mit einer Rückzahlung verrechnen, welche sich durch den Ausfall zusätzlich gebuchter Aktivitäten ergeben hat. Somit fordert die Agentur nun 95 € von mir.

Bei der Buchung wird lediglich darauf hingewiesen, dass durch spezielle Ernährungsformen Zusatzkosten entstehen können. Allerdings wird nicht der konkreke Betrag von 119 € pro Woche genannt. Da es sich bei dem Verzicht auf Fleisch ohne der Forderung nach einem Ersatz, für mich um keine spezielle Ernährungsform handelt sehe ich hier nicht wodurch der Gastfamilie bzw. der Agentur zusatzliche Kosten in solcher Höhe entstehen.

Muss ich die Kosten targen obwohl ich die zusätzliche Leistung der vegetarischen Ernährung nicht gewünscht und zu keinem Zeitpunkt vertraglich festgelegt habe? Und ist es seitens der Agentur rechtens, die Rückerstattung mit dieser Forderung zu verrechnen? Trotz meiner Widersprüche, habe ich nun bereits die 3. Mahnung der Agentur erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Aleksandra C.

10. September 2025 | 14:37

Antwort

von


(2498)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Tag,

nach Ihrer Sachverhaltsschilderung bestehen erhebliche Zweifel an der Berechtigung der von der Sprachreiseagentur geltend gemachten Zusatzforderung.

Zunächst ist festzuhalten, dass bei Vertragsschluss keine Vereinbarung über eine „vegetarische Zusatzleistung" getroffen wurde.

Der bloße Verzicht auf Fleisch ohne Ersatzprodukte stellt rechtlich keine besondere Ernährungsform dar, die zwingend Mehrkosten auslöst.

Selbst wenn im Buchungsformular allgemein darauf hingewiesen wurde, dass für spezielle Ernährungsformen Zusatzkosten entstehen können, reicht dieser Hinweis nicht aus, um ohne weitere Konkretisierung eine zusätzliche Zahlungspflicht in Höhe von 119 € pro Woche zu begründen. Eine Preisvereinbarung muss transparent, bestimmt und für den Kunden bei Vertragsschluss erkennbar sein.
Zudem dürfte eine solche Klausel auch gegen § 309 Zif 5b BGB verstoßen.

Weiterhin haben Sie auf das Nachfordern der Agentur gerade nicht reagiert und die Zusatzkosten ausdrücklich nicht bestätigt.

Damit fehlt es insgesamt an einer wirksamen vertraglichen Grundlage für die nachträgliche Kostenbelastung. Dass Ihre Tochter gegenüber der Gastfamilie lediglich ihren Fleischverzicht erwähnt hat, begründet keine eigene Verpflichtung Ihrerseits gegenüber der Agentur.

Die von iSt vorgenommene Aufrechnung mit einer Rückerstattung für entfallene Aktivitäten ist daher rechtlich unzulässig.
§ 387 BGB setzt eine fällige und durchsetzbare Gegenforderung voraus, an der es hier fehlt.
Die von der Agentur versandten Mahnungen entfalten keine Rechtswirkung.

Sie sollten daher der Forderung nochmals schriftlich und eindeutig widersprechen, unter Hinweis darauf, dass kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung besteht. Zugleich sollten Sie klarstellen, dass Sie die Verrechnung der Rückerstattung nicht akzeptieren und die Auszahlung des Ihnen zustehenden Guthabens verlangen. Setzen Sie eine Frist und teilen gleichzeitig mit, dass Sie nach Ablauf der Frsit gerichtloiche Schritte einleiten werden.

Kommt die Agentur dem nicht nach, könnten Sie Rückzahlung im Mahn- oder Klageverfahren geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 12. September 2025 | 11:02

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Ich habe sehr schnell eine ausführliche und freundliche Antwort erhalten. Ich bin sehr zufrieden.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Otto »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. September 2025
5/5,0

Ich habe sehr schnell eine ausführliche und freundliche Antwort erhalten. Ich bin sehr zufrieden.


ANTWORT VON

(2498)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht