Ehervertrag nach Eheschließung

| 22. Juli 2025 21:02 |
Preis: 35,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Ich möchte nachträglich einen Ehevertrag abschließen, um mich im Falle einer späteren Trennung finanziell abzusichern. Auch das Sorgerecht für unsere Kinder soll darin berücksichtigt werden. Dazu stellen sich mir zwei zentrale Fragen:

1. Kann nachträglich Gütertrennung vereinbart werden – und ab wann gilt sie rechtlich? Ist eine rückwirkende Regelung ab Eheschließung möglich?
2. Kann im Ehevertrag für den Scheidungsfall geregelt werden, dass beide Eltern das Sorgerecht gleichberechtigt erhalten?

22. Juli 2025 | 23:15

Antwort

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Guten Abend,

grundsätzlich können Sie jederzeit während der Ehe durch einen notariellen Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren; die Vereinbarung tritt dann – sofern keine abweichende Bestimmung getroffen wird – mit der Eintragung ins Ehe­register bzw. mit der notariellen Beurkundung in Kraft (§ 1408 BGB). Intern zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau können Sie im Ehevertrag allerdings auch einen rückwirkenden Beginn des neuen Güterstandes vereinbaren, beispielsweise ab dem Tag Ihrer Eheschließung; rechtlich bindend nach außen, insbesondere gegenüber Gläubigern, ist diese Anpassung jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung bzw. öffentlichen Bekanntmachung. Eine vollumfängliche rückwirkende Wirkung, die die Vermögensverhältnisse Dritter oder bereits erfolgte Vermögensübertragungen berührt, ist aus rechtlicher und praktischer Sicht ungeeignet, da insoweit Rechte Dritter unangemessen beeinträchtigt würden.

Was das Sorge­recht betrifft, so unterliegt die elterliche Sorge der gesetzlichen Regelung des Kindes­wohls und kann durch Ehevertrag nicht endgültig festgelegt werden. Sie können selbstverständlich im Ehevertrag eine gemeinsame Sorge­rechtsregelung für den Fall einer Trennung oder Scheidung aufnehmen und sich verpflichten, diese Regelung vor Gericht zu beantragen. Das Familiengericht wird in der anschließenden Scheidungsverhandlung prüfen, ob Ihr gemeinsames Modell dem Wohl der Kinder entspricht (§ 1671 BGB). Stimmen Sie und Ihre Ehefrau überein und lässt die Kindes­wohl­prüfung keine Bedenken erkennen, wird das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge in aller Regel auch dann bestätigen, wenn beide Eltern dies bereits im Ehevertrag so festgeschrieben haben.

Viele Grüße


Bewertung des Fragestellers 24. Juli 2025 | 17:59

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