Gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Personalausweisgesetzes (PAuswG) ist das Kopieren, Scannen und Speichern von Personalausweisen durch nicht öffentliche Stellen grundsätzlich unzulässig, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28.11.2013 (Az. 10 A 5342/11) festgestellt wurde. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG), das bestimmte Identifikationspflichten für Banken vorschreibt.
Nach dem GwG müssen Banken bestimmte Daten erheben und aufzeichnen, darunter Vorname, Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Ausweisart, Ausweisnummer und ausstellende Behörde. Diese Informationen sind notwendig, um die Identität des Kunden zu verifizieren.
Das PAuswG erlaubt es, eine Kopie des Personalausweises mit einem Wasserzeichen oder einem Hinweis auf den Empfänger zu versehen, um Missbrauch zu verhindern. Dies entspricht § 20 Abs. 2 PAuswG, der besagt, dass der Inhaber des Ausweises Maßnahmen ergreifen kann, um die missbräuchliche Verwendung von Ausweiskopien zu verhindern.
In Bezug auf die Card Access Number (CAN) und andere nicht zur Identifikation notwendige Informationen gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, diese offenzulegen, solange die im GwG geforderten Daten und Sicherheitsmerkmale sichtbar sind. Daher können Sie diese Informationen mit einem Aufkleber überdecken, der auf den Empfänger der Kopie hinweist, solange die relevanten Daten für die Identifikation gemäß GwG sichtbar bleiben.
Es ist wichtig, dass die Bank oder der Drittdienstleister die gesetzlichen Anforderungen des GwG erfüllt, ohne gegen die Bestimmungen des PAuswG zu verstoßen. Wenn die Bank auf eine vollständige Kopie ohne Kennzeichnung besteht, sollten Sie die gesetzliche Grundlage für diese Forderung erfragen.
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vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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