Personalausweis für Bankidentifizierung (GwG): Darf man Kopie kennzeichnen?

6. Mai 2025 17:55 |
Preis: 65,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Eine Bank möchte eine (erneute) Identifizierung. Hierzu verlangt man nun eine Kopie/Vorzeigen des Ausweises über einen Drittdienstleister im Internet. Die Nutzung der technisch gesicherten Digitalfunktionen des Ausweises (nPA/"AusweisApp") oder eine Identifikation in einer Filiale ist laut Bank nicht möglich.

Seitens diverser Organisationen findet sich die Empfehlung, jede Kopie des Personalausweises mit einem Wasserzeichen und dem Namen des Empfängers zu versehen, um die Kopie eindeutig zu kennzeichnen (entspricht wohl PAuswG §20 Abs. 2). So ist ein Missbrauch bei absichtlicher oder unabsichtlicher Weitergabe an Dritte zumindest etwas unwahrscheinlicher. Die Bank muss nach GwG offenbar Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift (GwG §11 Abs 4 Nr 1), Ausweisart, Ausweisnummer und Behörde (GwG §8 Abs. 2) aufzeichnen. Auch darf das Dokument aufgezeichnet werden.

Übersehe ich etwas, oder darf ich in diesem Fall eine der nicht aufgezählten oder zur Identifikation geeigneten Informationen wie die CAN* für die Identifikation mit einem Aufkleber überkleben, welcher auf den Empfänger der Kopie hinweist, so lange die im GwG genannten Daten sowie Sicherheitsmerkmale alle sichtbar sind? Eine Pflicht den gesamten, nicht als Kopie gekennzeichneten Ausweis entgegen den Vorgaben des PAuswG doch übertragen zu müssen konnte ich im GwG nicht erkennen.

Vielen Dank.

* (Card Access Number, "PIN" um Daten bei tatsächlicher Präsenz des Ausweises *vor Ort* auslesen zu können, laut BMI-Infoseite nicht personenbezogen)

6. Mai 2025 | 20:08

Antwort

von


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Gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Personalausweisgesetzes (PAuswG) ist das Kopieren, Scannen und Speichern von Personalausweisen durch nicht öffentliche Stellen grundsätzlich unzulässig, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28.11.2013 (Az. 10 A 5342/11) festgestellt wurde. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG), das bestimmte Identifikationspflichten für Banken vorschreibt.



Nach dem GwG müssen Banken bestimmte Daten erheben und aufzeichnen, darunter Vorname, Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Ausweisart, Ausweisnummer und ausstellende Behörde. Diese Informationen sind notwendig, um die Identität des Kunden zu verifizieren.



Das PAuswG erlaubt es, eine Kopie des Personalausweises mit einem Wasserzeichen oder einem Hinweis auf den Empfänger zu versehen, um Missbrauch zu verhindern. Dies entspricht § 20 Abs. 2 PAuswG, der besagt, dass der Inhaber des Ausweises Maßnahmen ergreifen kann, um die missbräuchliche Verwendung von Ausweiskopien zu verhindern.


In Bezug auf die Card Access Number (CAN) und andere nicht zur Identifikation notwendige Informationen gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, diese offenzulegen, solange die im GwG geforderten Daten und Sicherheitsmerkmale sichtbar sind. Daher können Sie diese Informationen mit einem Aufkleber überdecken, der auf den Empfänger der Kopie hinweist, solange die relevanten Daten für die Identifikation gemäß GwG sichtbar bleiben.



Es ist wichtig, dass die Bank oder der Drittdienstleister die gesetzlichen Anforderungen des GwG erfüllt, ohne gegen die Bestimmungen des PAuswG zu verstoßen. Wenn die Bank auf eine vollständige Kopie ohne Kennzeichnung besteht, sollten Sie die gesetzliche Grundlage für diese Forderung erfragen.


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