Mängelhaftung bei KfZ-Reparaturen

6. März 2025 23:39 |
Preis: 60,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Im September 2024 traten an meinem Auto (Bj. 2/2019) an den Vorderrädern vor allem bei kurvigen Bergabfahrten beängstigend starke Schleifgeräusche auf. Laut meiner Vertragswerkstatt würden die Geräusche durch Rostkanten an den Bremstrommeln entstehen, an denen die Bremsbeläge entlangschleiften. Das sei nicht unüblich. Ich fahre seit 65 Jahren Auto, habe aber noch bei keinem meiner zahlreichen Autos diverser Hersteller je ein Problem dieser Art feststellen müssen.
Gegen Rechnung wurden in der Werkstatt die "Rost"-kanten abgeschliffen und es herrschte wieder Ruhe. Jetzt im Februar 2025 trat der gleiche Schaden wieder auf. Diesmal so stark, dass ich fast glaubte, das Rad würde sich lösen und ich die Radmuttern überprüft habe. Aber daran lag es nicht.
In der Werkstatt wurde der Schaden -auch wieder gegen Rechnung- auf die gleiche Art und Weise "behoben" wie beim letzten Mal. Eine Instandsetzung aus Kulanz wurde abgelehnt. Die Ursache läge nicht, wie von mir vermutet, in einem Konstruktionsfehler des Herstellers, sondern an meiner zu geringen Fahrleistung, die einer Rostbildung Vorschub leiste.
Meine Frage: Gilt in diesem Fall nicht auch die Mängelhaftung der Werkstatt

7. März 2025 | 00:06

Antwort

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In Ihrem Fall könnte die Mängelhaftung der Werkstatt in Betracht kommen, wenn die Werkstatt bei der ersten Reparatur nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat und der Mangel deshalb erneut aufgetreten ist. Grundsätzlich haben Sie bei einem Werkvertrag, wie er zwischen Ihnen und der Werkstatt besteht, Anspruch auf Gewährleistung, wenn die Werkstatt ihre Leistung mangelhaft erbracht hat.



Die Gewährleistungsfrist für Reparaturen beträgt in der Regel zwölf Monate, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Wenn der Mangel innerhalb dieser Frist erneut auftritt, muss die Werkstatt den Mangel kostenfrei nachbessern, vorausgesetzt, der Mangel ist auf die Leistung der Werkstatt zurückzuführen und nicht auf andere Umstände wie Verschleiß oder äußere Einflüsse.



In Ihrem Fall könnte argumentiert werden, dass die Werkstatt bei der ersten Reparatur nicht ausreichend gearbeitet hat, wenn der gleiche Mangel innerhalb kurzer Zeit erneut auftritt. Allerdings könnte die Werkstatt auch argumentieren, dass es sich um einen normalen Verschleiß handelt, der nicht unter die Gewährleistung fällt, insbesondere wenn die Ursache der Rostbildung in Ihrer geringen Fahrleistung liegt, wie von der Werkstatt behauptet.



Um die Mängelhaftung der Werkstatt geltend zu machen, müssten Sie nachweisen, dass die Werkstatt bei der ersten Reparatur nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat und dass der Mangel nicht auf Ihre Fahrweise oder andere äußere Umstände zurückzuführen ist. Eine 2. Meinung zum Beispiel vom Tüv könnte hierbei hilfreich sein, um die Ursache des Mangels zu klären. Sie müssen leider erst den Beweis erbringen bzw. klären und dann können Sie rechtlich damit vorgehen. Ich persönlich fahre auch sehr wenig und die Bremsen sind manchmal sogar fest vom Rost oder ich muss diese beim Fahren erst kurz frei bremsen aber so extrem wie bei Ihnen habe ich das auch noch nie erlebt bzw. gehört.


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