In Ihrem Fall könnte die Mängelhaftung der Werkstatt in Betracht kommen, wenn die Werkstatt bei der ersten Reparatur nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat und der Mangel deshalb erneut aufgetreten ist. Grundsätzlich haben Sie bei einem Werkvertrag, wie er zwischen Ihnen und der Werkstatt besteht, Anspruch auf Gewährleistung, wenn die Werkstatt ihre Leistung mangelhaft erbracht hat.
Die Gewährleistungsfrist für Reparaturen beträgt in der Regel zwölf Monate, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Wenn der Mangel innerhalb dieser Frist erneut auftritt, muss die Werkstatt den Mangel kostenfrei nachbessern, vorausgesetzt, der Mangel ist auf die Leistung der Werkstatt zurückzuführen und nicht auf andere Umstände wie Verschleiß oder äußere Einflüsse.
In Ihrem Fall könnte argumentiert werden, dass die Werkstatt bei der ersten Reparatur nicht ausreichend gearbeitet hat, wenn der gleiche Mangel innerhalb kurzer Zeit erneut auftritt. Allerdings könnte die Werkstatt auch argumentieren, dass es sich um einen normalen Verschleiß handelt, der nicht unter die Gewährleistung fällt, insbesondere wenn die Ursache der Rostbildung in Ihrer geringen Fahrleistung liegt, wie von der Werkstatt behauptet.
Um die Mängelhaftung der Werkstatt geltend zu machen, müssten Sie nachweisen, dass die Werkstatt bei der ersten Reparatur nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat und dass der Mangel nicht auf Ihre Fahrweise oder andere äußere Umstände zurückzuführen ist. Eine 2. Meinung zum Beispiel vom Tüv könnte hierbei hilfreich sein, um die Ursache des Mangels zu klären. Sie müssen leider erst den Beweis erbringen bzw. klären und dann können Sie rechtlich damit vorgehen. Ich persönlich fahre auch sehr wenig und die Bremsen sind manchmal sogar fest vom Rost oder ich muss diese beim Fahren erst kurz frei bremsen aber so extrem wie bei Ihnen habe ich das auch noch nie erlebt bzw. gehört.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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