Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG)
Netflix selbst empfiehlt ein Alter ab 16 Jahren, um die Serie zu schauen. Bisher soll die Serie der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) noch nicht zur Prüfung vorgelegt worden sein, so dass es auch keine offizielle FSK-Freigabe gibt.
Eine Dienstpflicht ist es etwa, dass das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordern (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Für Lehrer bedeutet das, die Schüler keinen für ihr Alter unangemessenen Medien auszusetzen. Diese Schwelle ist sicher noch nicht erreicht, wenn kurzfristig ein neutrales Standbild (ohne Gewaltdarstellung etc.) aus einer nicht altersgerechten Serie auf dem Bildschirm erscheint.
Eine Dienstpflichtverletzung ist nicht ansatzweise erkennbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Wir (Kind) haben von der Schule einen Verweis deswegen bekommen und die Lehrkraft behält sich rechtliche Schritte vor. Es folgten zwei Gespräche mit mehreren Lehrkräften ohne unser beisen oder uns darüber informiert zuhaben.
In einem Tatbestand Verleumdung müssen die Eltern nicht vorab in Kenntnis gesetzt werden?
Vielen Dank
Der Sachverhalt wird leider immer unklarer. Wer hat denn nun den Film gesucht - die Lehrkraft oder der Schüler? Soll der Schüler einen Lehrer verleumdet haben?
Jedenfalls dürfen Lehrkräfte erzieherische Gespräche mit den Schülern auch ohne Beisein eines Elternteils führen.
Der Verweis als Ordnungsmaßnahme wird von der Lehrkraft erteilt. Anzuhören ist vorher nur die Schüler, nicht aber seine Eltern. Die Eltern sind aber von der Erteilung eines Verweises zu unterrichten (vgl. Art. 86 Abs. 2 Nr. 1, Art. 88 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt