Verkehrssicherungspflicht der Stadt

24. Juli 2008 11:47 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Wir bewohnen ein EFH in einer neuen Siedlung, Zone 30. Unsere Straße dient der Erschließung eines weiteren Wohngebietes u. wird stark u. sehr häufig zu schnell befahren, aufgrund der guten Einsehbarkeit u. Geradlinigkeit. Nun hat die Stadt die geplanten Abstandsflächen vor den Grundstücken nicht eingehalten, wir stehen zu Fuß oder mit dem Fahrzeug sofort auf der Straße, wenn wir das Grundstück verlassen. Inwieweit muß die Stadt hier für unsere Sicherheit sorgen, im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht? Ist die Stadt eventuell verpflichtet, für Verkehrsberuhigung oder andere Absicherung zu sorgen, bzw. wer ist Schuld, wenn ich aus dem Grundstück laufe u. angefahren werde? Ist der Bereich Mischverkehrsfläche? Auf der anderen Straßenseite befindet sich ein Fußweg.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Letztendlich werden Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen müssen, um die genaue Situation vor Ort anzusehen und die zu Grunde liegenden Bebauungspläne und kommunalen Satzungen zu prüfen.

Grundsätzlich ist aber zu sagen, dass Verkehrsregelung kommunale Aufgabe ist. Daher wäre eine politische Auseinandersetzung sicherlich hilfreicher als eine juristische.

Denn eine PFLICHT zur Verkehrsberuhigung dürfte sich kaum herleiten lassen. Im Übrigen obliegt es insoweit demjenigen, der in den öffentlichen Verkehrsraum eintritt, sich zu vergewissern, dass nichts passieren kann.

Insoweit sehe ich hier erhebliche Bedenken, dass eine Pflicht der Kommune hier besteht, kann dies ohne genaue örtliche Kenntnis aber nicht völlig ausschließen.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Rückfrage vom Fragesteller 24. Juli 2008 | 12:56

Sehr geehrter Herr Steininger, vielen Dank für die schnelle Bearbeitung. Im B-Plan war vor unserem Grundstück ein Fußweg u. Grünflächen. Kann denn die Stadt dies einfach weglassen und somit bewußt die Gefahrensituation, die bei Einhaltung des B-Planes nicht bestanden hätte, schaffen? Geändert wurde der B-Plan nicht, ist auch nicht geplant. Es gab weder eine öffentliche Auslegung zu den Änderungen, noch wurden wir informiert. Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juli 2008 | 14:07

Der Bebauungsplan regelt die Vorgaben, unter denen ein Bau zulässig ist.
Evtl. ergeben sich Ansprüche daraus, dass Ihnen ein Bürgersteig zugesagt (?) wurde. Aber dies wohl eher im Bereich des individuellen Anspruchs als als generelle Ver-pflichtung. Insoweit wäre hier zu prüfen, wie Ihr Nachteil zu bewerten ist und inwie-weit Sie auf die Darstellungen des B-Planes vertrauen durften.

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER