Parkplat

21. August 2024 11:39 |
Preis: 55,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe auf einem Supermarkt Parkplatz kurz vor der Abenddämmerung, sprich es war noch hell.
Mit meiner Freundin körperlichen kontakt gehabt, wir waren aber gekleidet und nicht nackt.
Ich muss leider zugeben das auch Oralverkehr stattgefunden hat.
Das Auto ist ein Van und etwas höher die Fenster waren zu und es waren keine Leute zusehen.
Jetzt hat uns angeblich eine Dame von weiten gefilmt und gesehen wie ein Kopf sich auf einem Schoß bewegt, es wurde keine Körperteile gesehen das es unmöglich ist von dieser perspektive etwas zu sehen.

Die Polizei wurde nicht gerufen, die Dame hat mich diesbezüglich drei Tage später darauf angesprochen und sagt zu mir Sie dürfen hier abends nicht parken ich habe Sie am Tag X aufgenommen während dem Oralsex.

Ich habe schon 2x eine Mpu wegen Trunkenheit am Steuer absolviert und den Führerschein vor kurzem erhalten.
Kann so eine Tat sich auf mein Führerschein auswirken?
Darf die Dame mich einfach Filmen?
Sie hat kein Namen lediglich mein Kennzeichen.

Sie hätte doch an dem Tag die Polizei rufen müssen oder ?
Falls es zu einer Strafe kommt, was wäre dann die Strafe in so einem Fall ?

21. August 2024 | 12:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

bei dem von ihnen geschilderten Sachverhalt kommt dem Grunde nach der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernis im Sinne des § 183 a StGB in Betracht.

Zitat:
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.


Wie sie dem Inhalt des Straftatbestandes entnehmen können, muss es hierzu zur Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit kommen. Sie geben an, dass sie auf einem öffentlichen Parkplatz gehalten haben, jedoch die Handlungen für Außenstehende nicht sichtbar waren. Bereits aus diesem Grund erscheint eine Verwirklichung fraglich.
Dazu kommt, dass ihr Verhalten bewusst geschehen sein muss, um ein Ärgernis zu erregen. Auch dies erscheint anhand ihrer Äußerungen nicht gegeben zu sein, da sie Vorkehrungen getroffen haben, dass ihre Handlungen nicht sichtbar sind.


Eine Straftat scheint daher nach ihren Angaben nicht erfüllt zu sein.


Bei dem parken könnte es sich allenfalls um einen Verstoß gegen die Hausordnung handeln.

Auswirkungen auf den Führerschein sind somit unwahrscheinlich.


Durch das Filmen könnte sich hingegen die Damen strafbar gemacht nach § 201 a StGB

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


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