Guten Morgen,
grundsätzlich ist Ihre Befürchtung berechtigt aufgrund der Aussetzungsregelung des § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG:
"Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen."
Die Aussetzungsregel gilt auch für ausländische Ermittlungsverfahren.
Siehe im Einzelnen hierzu nur VG München, Urteil v. 11.05.2023 – M 27 K 22.1811
Sollten Sie beispielsweise wegen Hehlerei nach § 259 StGB verurteilt werden (etwa weil der Preis des Mopeds lächerlich gering war und Sie hätten skeptisch werden müssen, aufgrund der Papiere etc.), dann kann Ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohen.
Als möglicher Ersttäter und bei entsprechender Verteidigung dürfte wenn überhaupt jedoch eher eine Geldstrafe wahrscheinlich sein...
Sollte dem (worst case) so sein, hindert das nach § 12a Abs. 1 StAG nicht per se eine Einbürgerung, wenn nur eine "geringe" Strafe verhängt werden sollte:
"Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist."
Es macht durchaus Sinn "mit offenen Karten" zu spielen und das anhängige Ermittlungsverfahren nicht zu verschweigen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang nur das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.07.2011, Az.: 1 K 1752/10:
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Rücknahme der Einbürgerung, die durch arglistige Täuschung erwirkt wurde, zu Recht erfolgt sei. Nach § 35 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Kammer hat die Einbürgerung als rechtswidrig angesehen, weil im Zeitpunkt der Einbürgerung ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz anhängig gewesen ist. Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist nach § 12 a Abs. 3 StAG die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, auszusetzen. Erfolge eine Einbürgerung unter Verstoß gegen diese Regelung, sei, so das Verwaltungsgericht, die Einbürgerung rechtswidrig!
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail:
Hallo guten Morgen,
Nachdem die Einbürgerungsurkunde ausgestellt wurde, es die Ermittlungsverfahren geöffnet wurde ,
Können Sie mir bitte sagen,was ich tun soll
Die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben Sie mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Damit die Einbürgerung wirksam ist und das Einbürgerungsverfahren abgeschlossen werden kann, müssen Sie die Urkunde tatsächlich in den Händen halten.
Insoweit wäre Ihrerseits zumindest die Information der zuständigen Einbürgerungsbehörde über das Ermittlungsverfahren vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens angezeigt, um sich auf keinen Fall - wie zuvor geschildert - dem Vorwurf der arglistigen Täuschung und damit ggf. der möglichen Rücknahme der Einbürgerung auszusetzen!
Beste Grüße