US Inc. in München

| 4. Juni 2008 13:16 |
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Gesellschaftsrecht


Hallo,

Wir planen in Deutschland Geschäfte auszuüben, mit einer US Inc. die bereits in Delaware gegründet wurde. Diese US Inc. muss in Deutschland Rechnung stellen können und mit dem eigenen Konto Zahlungen von den Kunden empfangen können.
Wir haben aber noch folgende Fragen:

1. Kann man eine US Inc. in Deutschland einfach wie eine deutsche AG in das Handelsregister eintragen lassen oder muss zuerst eine Zweigniederlassung gegründet werden? Unsere Inc. hat momentan noch kein Geschäft und keine Firmenadresse, Bankkonto, Steuernummer. Die Gründung hat lediglich erst nur den Name der Inc. gesichert und für eine Beantragung einer Schutzmarke verwendet. Und, was für eine privat gemietete Wohnung darf eine Inc, die in Deutschland tätig ist, für eine Firmenadresse und als Büro verwenden?

2. Welche Schritte sind durchzuführen, um eine Inc. in Deutschland, z.B. in München für das erste Geschäft handelsbereit zu machen? Was muss man bei wem anmelden, antragen?

3. Der Gründer dieser Inc. ist kein EU-Bürger, und besitzt derzeit in Deutschland als Student eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium, die jede knapp zwei Jahre erneut verlängert werden muss. Laut dieser Aufenthaltserlaubnis ist eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet, mit Ausnahme: Unselbständige Beschäftigung bis zu insgesamt 90 Tage oder 180 Halbe Tage im Jahr sowie studentische Nebentätigkeit erlaubt.

Ist der Gründer in diesem Fall möglich, die Inc. in Deutschland legal führt, ohne das Studentenvisum zu verändern.

4. Wenn er aber doch unbedingt ein neues Visum für diese Selbständigkeit beantragen muss, und ein Studentenvisum keinesfalls durch irgendeinen Weg für das Führen einer Inc. in Deutschland geeignet ist, was muss er tun und beachten?

Vielen Dank für eine Antwort im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen


-- Einsatz geändert am 04.06.2008 13:34:44

-- Einsatz geändert am 04.06.2008 13:36:07

Eingrenzung vom Fragesteller
4. Juni 2008 | 13:27

Sehr geehrter Fragesteller,

ich danke zunächst für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.

1. Die US Inc. selbst kann als Gesellschaft mit Sitz in den USA nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Lediglich für eine (selbstständige) Zweigniederlassung ist dies möglich. Sofern diese gegenüber dem Stammhaus in Delaware ausreichend eigenständig ist – davon ist bei einem ausschließlichen Geschäftsbetrieb in Deutschland auszugehen - besteht die Pflicht zur Anmeldung.

2. Die Gesellschaft ist des Weiteren für Körperschaftssteuerzwecke bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu registrieren. Da die Finanzämter im Falle einer ausschließlichen Geschäftstätigkeit im Inland zur Zuständigkeitsbündelung gehalten sind (vgl. Richtlinien zu § 27 AO ), kann dort auch die umsatzsteuerrechtliche Registrierung erfolgen. Die Sonderzustänigkeit für US-Gesellschaften kommt hier in der Regel nicht zur Anwendung. Zudem ist eine Anmeldung des Gewerbes bei dem zuständigen Gewerbeamt erforderlich.

3. Die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer wird in der Regel (auch bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages) ausländerrechtlich als selbstständige Tätigkeit qualifiziert. Eine solche Tätigkeit ist von einem Studentenvisum in der Regel nicht erfasst. Sofern die Tätigkeit geringfügig sein sollte, empfiehlt es sich, bei der zuständigen Behörde eine Zustimmung zu beantragen.

4. Voraussetzung für ein Visum für selbständige Erwerbstätigkeit ist, dass ein besonderes örtliches oder übergeordnetes wirtschaftliches Interesse der BRD an Ihrer selbstständigen Tätigkeit vorliegt. Die Erfolgsaussichten kann ich in Ihrem Fall mangels Kenntnis des Gesellschaftsgegenstandes nicht prognostizieren.

Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste Indikation gegeben zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass eine individuelle gesellschafts- und steuerrechtliche Gründungsberatung die Möglichkeiten dieses Angebots übersteigt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


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