Einbürgerung durch erklärungsrecht (§ 5 StAG)

9. Oktober 2023 18:35 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Guten Tag

Uns würde interessieren ob der der fall bei meiner Frau zutrifft

Auszug (https://bogota.diplo.de/co-de/service/-/1800394)

„NEU: Erklärungserwerb Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge. Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene 1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),"

Meine Frau ist unehelich am 07.02.1984 geboren
Ihr Vater hat die deutsche Staatsbürgerschaft
Zum juli 2010 erhalten (durch abstammung)

Ihre Eltern haben april.2002 geheiratet

In der Geburtsurkunde meiner Frau ist der Vater namentlich aufgeführt

Meine Frau lebt seit 2016 In Deutschland (Baden Württemberg)
Ist mit mir (Deutscher) seit April. 2018 verheiratet

Wir wissen der weg durch heirat wäre der einfacher

Uns geht es aber darum
Meine frau muss den kolumbianischen Reisepass behalten
(Zwecks erb Angelegenheiten in Kolumbien)

Und dies wäre laut unseren Information eben durch Abstammung möglich

Ich finde nur Anträge usw
Für im Ausland lebende personen

Aber in unserem fall finde ich nichts
Und eine Rücksprache mit unserem ausländeramt
Ist leider nicht so einfach möglich

Und eine ordentliche Beratung will man uns nicht gewähren

Nun möchten wir uns rechtlich beraten lassen
Und gegebenenfalls auch gerne
Alles über einen anwalt regeln lassen

Sofern möglich


Also nochmals

Könnte meine Frau die deutsche Staatsbürgerschaft durch Abstammung erhalten und könnte sie dabei ihren kolumbianischen Reisepass ebenfalls behalten

9. Oktober 2023 | 20:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ja, basierend auf den von Ihnen bereitgestellten Informationen, könnte Ihre Frau die deutsche Staatsbürgerschaft durch Abstammung erwerben. Sie fällt unter die Kategorie der "vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborenen Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter", die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, das am 20.08.2021 in Kraft getreten ist, die Möglichkeit haben, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erwerben.

Es ist wichtig zu beachten, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch erworben wird, sondern dass Ihre Frau eine entsprechende Erklärung abgeben muss. Diese Erklärung kann bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde abgegeben werden. In Ihrem Fall wäre das das Ausländeramt in Baden-Württemberg.

Bezüglich des kolumbianischen Reisepasses: Grundsätzlich erlaubt Deutschland die Mehrstaatigkeit unter bestimmten Bedingungen. Eine dieser Bedingungen ist, wenn die Mehrstaatigkeit "nicht vermeidbar" ist. In Ihrem Fall könnte argumentiert werden, dass die Beibehaltung der kolumbianischen Staatsbürgerschaft aufgrund der Erbschaftsangelegenheiten in Kolumbien "nicht vermeidbar" bzw. eine besondere Härte ist. Allerdings wird sich das Gesetz auch nächstes Jahre wohl ändern, sodass die doppelte Staatsangehörigkeit möglich sein wird.

Gerne kann ich Sie auch ggü. dem Ausländeramt vertreten. Ich stelle Ihnen ein entsprechendes Angebot rein.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Bergmann
Rechtsanwalt


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