Bedrohung/Ausschreibung/Fahndung

11. September 2023 09:53 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


10:54

Ich habe Strafanzeige erstattet und die Staatsanwaltschaft hat das persönliche Interesse daran bejahrt und nun ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Bedrohung nach 241 StGB eröffnet. Der Beschuldigte hat den Geschädigten, wie folgt gedroht ,,du kannst mich auch von einer anderen Seite kennenlernen und die wird dir nicht gefallen, wie gesagt, ich weiß wo ihr wohnt, ich finde dich, das verspreche ich dir. Ich habe daraufhin ein Anwalt beauftragt, mich während des Ermittlungsverfahren als Geschädigter zur Seite zu stehen und der Anwalt hat sich daraufhin gegenüber der Ermittlungsbehörde legitimiert und hat nun von der Staatsanwaltschaft die Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten. Laut meines Anwalt darf ich den Akteninhalt nicht preisgeben [353d StGB]. In der Akte steht aber etwas drin, was ich nicht verstehe. Vielleicht könnte man mir kurz weiterhelfen. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten vorläufig nach 154f StPO eingestellt, da der aktuelle Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann und ich soll als Geschädigter der Ermittlungsbehörde sofort mitteilen, sobald ich Kenntnis davon erhalte. Mich wundert nur, dass die Staatsanwaltschaft eine INPOL Ausschreibung und eine Fahndungsausschreibung gegen den Beschuldigten veranlasst hat. Haben die jetzt ein Haftbefehl erlassen gegen den Beschuldigten? Bei einer [nur] Bedrohung, ist sowas überhaupt verhältnismäßig? Die Bedrohung war ja nicht gerade gravierend oder doch? Ich dachte immer, dass man solche drastischen Schritte eher bei Kapitalverbrechen [Mord, Vergewaltigung etc.] veranlasst. Mein Anwalt meinte, eine Ausschreibung ist kein Haftbefehl. Es wird nur gesucht, nicht festgenommen. Eine Ausschreibung zur Fahndung ist nun mal die logische Folge, wenn der Aufenthalt unbekannt ist. Halten Sie so ein Schritt bei einer ,,nur" Bedrohung für gerechtfertigt?




11. September 2023 | 10:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Das von Ihnen beschriebene Vorgehen der Staatsanwaltschaft stellt das „normale" und übliche Vorgehen dar. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren zu führen, somit ist Sie verpflichtet bei unbekanntem Aufenthalt solche Schritte einzuleiten. Es handelt sich hierbei um ein standardisiertes Vorgehen.

Die erlassenen Fahndungen stellen aber gerade keinen Haftbefehl dar, der zu einer Verhaftung führen würde. Es soll vielmehr die Zustellung der Anklageschrift gegenüber dem Beschuldigten ermöglichen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RAin Jana Jürgen LL.M.


Rechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.

Rückfrage vom Fragesteller 11. September 2023 | 10:39

Halten Sie so ein Schritt bei einer ,,nur" Bedrohung für gerechtfertigt? Der Beschuldigte hat den Geschädigten, wie folgt gedroht ,,du kannst mich auch von einer anderen Seite kennenlernen und die wird dir nicht gefallen, wie gesagt, ich weiß wo ihr wohnt, ich finde dich, das verspreche ich dir. So schlimm ist die Bedrohung doch gar nicht oder hat die Staatsanwaltschaft eher die Befürchtung, dass der Beschuldigte seine Drohungen wahrmacht? Komisch ist, dass die Polizei laut EA keine EMA beantragt hat.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. September 2023 | 10:54

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne gehe ich auch auf Ihre Rückfrage ein.

Ja, ich halte so einen Schritt für gerechtfertigt. Nicht weil ich glaube, dass die Staatsanwaltschaft glaubt, dass die Drohung war gemacht wird, sondern weil sie verpflichtet ist, diesen Schritt zu gehen.

Leider weiß ich nicht, was Sie mit der Abkürzung „EMA" meinen. Sie können über diese Funktion keine erneute Rückfrage stellen, aber schreiben Sie mir gerne eine E-Mail und ich gehe dann in einer extra Mail noch einmal auf diese Frage ein.

Die E-Mail Adresse finden Sie in meinen Kontaktdaten.

Mit freundlichen Grüßen
RAin Jana Jürgen LL.M.

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