Sehr geehrte Damen und Herren, meine Tochter zog vor 3 Jahren aus dem gemeinsamen Haus aus. Sie zog ohne irgendwelchen Hausrat bei uns ein. Die beiden sind zwischenzeitlich geschieden. Die Hausratversicherung (Versicherungsnehmer meine Tochter) wurde vom Konto ihres Ex abgebucht. Dies fiel ihr natürlich nicht auf. Jetzt kommt der Ex und möchte die Versicherungsbeiträge von ihr über die letzten Jahre zurückerstattet bekommen. Gibt es hier einen Rückerstattungsanspruch? Gruß M.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Formal ich die Versicherung über die Tochter, dieses Vertragspartner.
Allerdings ist es auch so, dass offensichtlich der gesamte Hausrat entweder im Eigentum des Exmannes oder durch den Ex-Mann genutzt wurde.
Quasi war der Exmann der einzige, der von der Versicherung profitiert hat.
Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch des Exmannes gegen ihre Tochter.
Selbst wenn der Exmann argumentieren würde, dass er zu Gunsten der Tochter diese von einer Verbindlichkeit befreit hat. Im Innenausgleich hätte die Tochter wieder einen Anspruch gegen den Exmann, da nur dieser von der Versicherung profitiert hat.
Im Ergebnis stehen sich also zwei aufrechtenbare Ansprüche gegenüber, so dass keine Zahlungen zu erfolgen haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller23. Juli 2023 | 12:11
Tochter zog 4-5 Monate später wieder in eine eigene Wohnung. Besteht ab dort Rückzahlungsanspruch? Briefe wurden von der Versicherung nicht an sie geschickt. Allerdings hatte sie die beiträge auch nicht auf dem „Schirm" da diese ja vom Ex abgebicht wurden. Gruß M.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt23. Juli 2023 | 12:15
Gerne beantworte ich auf Ihre Nachfrage.
Auch wenn sie in eine eigene Wohnung gezogen ist, der Hausrat verblieb beim Exmann und dieser hat von der Versicherung profitiert.
Ich sehe weiterhin keinen Anspruch, der durchsetzbar wäre. Die beiden Ausgleichsansprüche stehen sich aufrechenbar gegenüber.