Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, dir ich wie folgt beantworte:
Ein entsprechender "Panikbutton" ist seit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag Pflicht, vgl § 6i Abs. 3 GlüStV:
Zitat:Spielsuchtfrüherkennung; Safe-Server; kurzfristige Sperre
[...]
(3) Bei Sportwetten, Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im Internet ist eine deutlich erkennbare und eindeutig beschriftete Schaltfläche anzuzeigen, deren Betätigung eine sofortige kurzzeitige Sperre des Spielers auslöst. Die Schaltfläche ist überall dort dauerhaft anzuzeigen, wo eine Spielteilnahme möglich ist. § 8 Absatz 1 und 2, § 8a Absatz 4 und § 23 sind entsprechend anzuwenden, wobei als Grund der Sperre nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 die Betätigung der Schaltfläche nach Satz 1 anzugeben und § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht anzuwenden ist. Bei der Eintragung nach § 8a Absatz 4 ist auch der Zeitpunkt der Betätigung der Schaltfläche an die Sperrdatei zu übermitteln; dieser ist in der Sperrdatei zu speichern. Die Sperre endet ohne Antrag nach Ablauf von 24 Stunden ab Betätigung der Schaltfläche. Abweichend von § 23 Absatz 5 sind die eingetragenen personenbezogenen Daten innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Sperre zu löschen. Nach einer Betätigung der Schaltfläche ist es nicht zulässig, den Spieler nach einer Bestätigung zu fragen.
Ziel des Panikbuttons ist es, es dem Teilnehmer durch einmaliges Drücken sofort zu ermöglichen, sich selbst aus dem Spiel zu nehmen und für 24h geschützt zu sein. Eine Bestätigung darf eben gerade nicht verlangt werden, da dies den Teilnehmer eben gerade dazu verleiten könnte, sich doch nicht ht sperren zu lassen, was dem Schutz des in eine Spielsucht verfallenen zuwider laufen würde.
Die Anbieter stehen nun vor dem Dilemma, die gesetzlichen Vorgaben erfüllen zu müssen und gleichzeitig zu verhindern, dass der Button versehentlich gedrückt wird. An letzterem dürfte kein Anbieter ernsthaftes Interesse haben, weil ihm ja dadurch regelmäßig Umsatz und meist auch Gewinn entgeht. Je kleiner das Display, desto schwerer ist es natürlich, regelmäßig eine entsprechende Buttonlösung umzusetzen.
Wenn der Button tatsächlich so gestaltet ist, dass er etwas anderes suggeriert und dazu verleitet, ihn aus irrtümlichen Erwägungen zu drücken, könnte aufgrund der Folgen einer umfassenden Sperre ein Anspruch auf Änderung bestehen.
Aber auch wenn Sie dies so empfinden, halte ich die Erfolgsaussichten für äußerst gering: Wie geschrieben hat der Anbieter ja keinerlei Interesse an einer Verwechselung und müsste aus eigenem Antrieb den Button längst verändert haben, wenn sich hier reihenweise Nutzer über die irreführende Optik beschweren. Zudem gehe ich davon aus, dass ein Gericht die rechtliche Verpflichtung und den Schutzgedanken der Regelung deutlich höher bewerten würde als die Gefahr Einzelner, versehentlich den Button zu drücken und gegen ihren Willen für 24h gesperrt zu werden.
Dementsprechend halte ich - allerdings in Unkenntnis des Buttons - die Erfolgsaussichten für (fast) aussichtslos.
Letztlich dürfte sich eher ein Erfolg in Form einer Anpassung ergeben, wenn möglichst viele Personen hinreichend detailliert (ggf. mit Screenshot) den Anbieter auf die Missverständlichkeit der Anordnung durch die Optik einer Notification hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt