Werte Ratsuchende,
mit Beendigung des Vertrages und der Auszahlungsreife ist in meinen Augen eine Kündigung nicht mehr möglich, womit auch eine Wiederaufnahme des Vertrages mit einer weiteren Beitragsleistung bei einem anderen AG ausscheidet. Auch ist dies nicht sinnführend, denn damit wären Sie Jahre länger unterwegs, was angesichts Ihres Alters keine Grundlage für ein Verschieben nach hinten sein sollte / darf.
In meinen Augen kommt es hier maßgeblich auf die Versicherungsbedingungen an, die im Vertrag geprüft werden sollten. Aber auch wenn die Vorgehensweise der Verrentung / Auszahlung dort so vermerkt sind, wie es Sie heute getroffen hat, sind diese Vorgaben noch lange nicht rechtmäßig.
Hier sollte mal geprüft werden, ob durch eine derartige Klausel der Verbraucher nicht über Gebühr benachteiligt wird, weil zweifelsohne eine 40 Jahre andauernde Rente gar nicht mehr zum Erfolg und zur Erfüllung beim Verbraucher führen kann.
Der Versicherung kann auch entgegen gehalten werden, daß man Sie vorher an die Option hätte erinnern müssen, so daß Sie dann auch eine Erklärung mit Sinn hätten abgeben können.
So wie es jetzt ist, macht es keinen Sinn, was auch jeden Richter überzeugen würde. In meinen Augen macht es Sinn, sich hier einen Rechtsanwalt zu nehmen, der zunächst mit obigen Argumenten die Versicherung auffordert, zur Auszahlungsoption zurück zu kehren. Widrigenfalls würde und müsste die Sache dann vom Gericht geklärt werden.
Ich denke, das Verfahren kann man gewinnen, weil Ihr derzeitiges Stadium nicht billig ist und auf eine unbillige Bereicherung der Versicherung hinausläuft.
Wenn ich Ihnen helfen kann, stehe ich zur Verfügung. Sie können mir also gerne mal das ( neuere ) Anschreiben der Versicherung und Ihren zuvorigen Vertrag zukommen lassen.
MFG
Fricke
RA
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vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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