Baum und Wurzel Beschnitt

| 19. Februar 2023 14:55 |
Preis: 70,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo: Mein Nachbar hat einen Walnussbaum der bis 2,5 m mit seinen Ästen und Wurze auf meinem Grundstück wächst und hängt ich habe Nachbarn 2.Schriftliche Termine gesetzt, d.1.) bis 15.12.2022 d.2.) bis 20.02.2023 um die Arbeiten zu erledigen, anderweitig ich diese arbeiten durch ein Fach Firma auf kosten des Nachbaren erledigen zulassen, Dies mir auch ( Laut Stiftung Warentest, diese Regeln wirklich( Laut BGH Az. VzR 102/18-----------BGH Az. VzR 234/19 darf ich danach Handeln oder steht da dieser Nachbarrechtgesetz mit §354 Abs 1.und2. über die Angaben von der BGH, und muss den Nachbarn, bis ende Februar also bis ende wo ich überhaupt schneiden Darf da ab 01.03.2023 darf ich Gesetlich nicht mehr Schneiden

19. Februar 2023 | 16:17

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Nach Ihren Angaben geht es nicht um den Abstand des Walnussbaums von der Grenze nach dem Nachbarrechtsgesetz, sondern um das Herüberwachsen über die Grundstücksgrenze auf Ihr Grundstück.

Es handelt sich daher um Überhang im Sinne des § 910 Abs. 1 BGB und um eine Eigentumsverletzung gegen die Sie einen Beseitigungsanspruch haben (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB), der aber in drei Jahren mit dem Ende des Jahres der Grenzüberschreitung verjährt. Das Selbsthilferecht des § 910 BGB verjährt nicht.

1.
Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz findet insoweit keine Anwendung, weil es bei Ihnen nicht um den Grenzabstand und den Rückschnitt auf den zulässigen Abstand geht, sondern um eine Grenzüberschreitung.

Der Anspruch aus § 1004 BGB setzt - wie § 910 BGB - eine Eigentumsbeeinträchtigung voraus, die Sie auch stört.

Das heißt Äste und Wurzeln müssten die Benutzung Ihres Grundstücks durch Sie beeinträchtigen.

Der Nachbar / Baumeigentümer muss beweisen, dass Sie durch den Überwuchs nicht beeinträchtigt sind.

2.
Nach Fristablauf dürfen Sie bis Ende Februar oder wieder ab Oktober (soweit es keine besondere Baumschutzsatzung in Ihrer Gemeinde gibt) die herüberhängenden Äste und herübergewachsenen Wurzeln abschneiden, soweit Sie beeinträchtigt sind (siehe das erste der beiden von Ihnen genannten Urteile).

Mangels Angaben zu einer konkreten Beeinträchtigung Ihrer Grundstücksnutzung muss ich hier aber zur Vorsicht raten.

Sind Sie konkret beeinträchtigt, müssen Sie keine Rücksicht auf die Standfestigkeit des Baumes nehmen. Das entsprechende Urteil des BGH haben Sie schon recherchiert.

3.
Einen Anspruch auf Kostenersatz haben Sie nur, wenn Ihr Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB noch nicht verjährt ist.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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