Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Nach Ihren Angaben geht es nicht um den Abstand des Walnussbaums von der Grenze nach dem Nachbarrechtsgesetz, sondern um das Herüberwachsen über die Grundstücksgrenze auf Ihr Grundstück.
Es handelt sich daher um Überhang im Sinne des § 910 Abs. 1 BGB und um eine Eigentumsverletzung gegen die Sie einen Beseitigungsanspruch haben (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB), der aber in drei Jahren mit dem Ende des Jahres der Grenzüberschreitung verjährt. Das Selbsthilferecht des § 910 BGB verjährt nicht.
1.
Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz findet insoweit keine Anwendung, weil es bei Ihnen nicht um den Grenzabstand und den Rückschnitt auf den zulässigen Abstand geht, sondern um eine Grenzüberschreitung.
Der Anspruch aus § 1004 BGB setzt - wie § 910 BGB - eine Eigentumsbeeinträchtigung voraus, die Sie auch stört.
Das heißt Äste und Wurzeln müssten die Benutzung Ihres Grundstücks durch Sie beeinträchtigen.
Der Nachbar / Baumeigentümer muss beweisen, dass Sie durch den Überwuchs nicht beeinträchtigt sind.
2.
Nach Fristablauf dürfen Sie bis Ende Februar oder wieder ab Oktober (soweit es keine besondere Baumschutzsatzung in Ihrer Gemeinde gibt) die herüberhängenden Äste und herübergewachsenen Wurzeln abschneiden, soweit Sie beeinträchtigt sind (siehe das erste der beiden von Ihnen genannten Urteile).
Mangels Angaben zu einer konkreten Beeinträchtigung Ihrer Grundstücksnutzung muss ich hier aber zur Vorsicht raten.
Sind Sie konkret beeinträchtigt, müssen Sie keine Rücksicht auf die Standfestigkeit des Baumes nehmen. Das entsprechende Urteil des BGH haben Sie schon recherchiert.
3.
Einen Anspruch auf Kostenersatz haben Sie nur, wenn Ihr Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB noch nicht verjährt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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