0% Mehrwertsteuerreglung 2023 für PV-Anlagen die bereits 2022 beauftragt wurden

| 26. Januar 2023 10:21 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,

Wir haben im September diesen Jahres einen Solateur beauftragt bei uns eine Photovoltaikanlage in der Größe von 10,67 KWp zu installieren.
Die Lieferung, die Montage und die Inbetriebnahme sind Bestandteil des Angebots (Also ein Komplettangebot) und so steht es auch auf der Rechnung die im September 2022 erstellt wurde.
Die Vereinbarung ist, dass 60% des Preises als Anzahlung getätigt werden, am Tag der Lieferung des Materials weitere 20% gezahlt werden und die Restlichen 20% bei Inbetriebnahme.
Auf der Rechnung ist auch die Mwst. von 19% aufgeführt.

Wir haben die Anzahlung von 60% im September getätigt und im Dezember haben wir das Material bekommen und die weiteren 20% gezahlt.
Wir haben die Anzahlung von 60% und die Teilzahlung von 20% bei Materiallieferung mit Mwst. bezahlt.

Die Montage und Inbetriebnahme findet aber erst jetzt erst im Februar 2023 statt.

Mich würde jetzt interessieren ob wir nun eine neue Rechnung bekommen müssen ohne Mwst. und die Mwst. der bereits gezahlten Teilbeträge zurückerstattet wird oder diese bei der Restzahlung verrechnen werden kann?

Der Solateur konnte dies bislang nicht beantworten und ich wollte mich hierzu einmal Rechtsverbindlich informieren.


Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Einsatz editiert am 26. Januar 2023 13:35

27. Januar 2023 | 12:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Regelfall liegt bei der Installation einer Photovoltaikanlage eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) vor, die mit Abnahme der Leistung ausgeführt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der maßgebliche Steuersatz für die Leistung festzustellen. Wenn die Leistung erst nach dem 31.12.2022 ausgeführt und abgenommen wird, entsteht eine Umsatzsteuer von 0 %. Soweit schon im Jahr 2022 Anzahlungen (Vorauszahlungen) vereinnahmt wurden, die dem Steuersatz von 19 % unterworfen wurden, muss dies im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung (§ 27 Abs. 1 UStG) korrigiert werden.

Insofern ist der Unternehmer verpflichtet, Ihnen eine korrigierte Rechnung auszustellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2023 | 14:33

Sehr geehrter Herr El-Zaatari,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann gilt bei einem Angebot des Solateurs inklusive Installation und Montage, die 60% Anzahlung und die 20% Zahlung bei Materiallieferung als Werklieferung?
Somit gilt der Vertrag erst bei Inbetriebnahme und Montage als komplett erfüllt und er muss eine neue Rechnung ohne Mwst. ausstellen und bereits gezahlte Mwst. verrechnen bzw. Ich bezahle nur noch den Differenzbetrag von Gesamtsumme ohne Mwst. minus bereits gezahlter Anzahlungen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2023 | 14:35

Das ist korrekt. Insgesamt dürfen Sie keine Mehrwertsteuer bezahlen.

Bewertung des Fragestellers 27. Januar 2023 | 14:48

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. Januar 2023
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