Sehr geehrte Ratsuchende,
mit dem Ehevertrag ist ein Zugewinn ausgeschlossen.
Das bedeutet, dass es kein Ausgleich von Vermögenswerten stattfindet, die während der Ehe erworben wurden.
Im Falle der Scheidung bedeutet dieses, dass Sie auch keinen Anspruch gegen Ihren Mann haben; umgekehrt dieser aber auch nicht gegen Sie.
Was die Immobilien betrifft, sind Sie und Ihr Mann zu je 1/2 Miteigentümer. Im Falle einer Trennung und einer Scheidung sollte diese Miteigentümergemeinschaft auseinandergesetzt werden. Das hat nichts mit dem familienrechtlichen Zugewinnausgleich zu tun. Diese Auseinandersetzung ist eine gesonderte zivilrechtliche Angelegenheit.
Diese Auseinandersetzung kann wie folgt erfolgen:
Eine Ehegatte überträgt dem anderen seinen 1/2 Miteigentumsanteil gegen Zahlung einer zu vereinbarenden Ausgleichszahlung.
Sollten, wie in Ihrem Fall mehrer Immobilien vorhanden sein, kann auch statt einer Ausgleichszahlung vereinbart werden, dass im Gegenzug der 1/2 Anteil an einer anderen Immobilie übertragen wird.
Möglich ist auch ein Verkauf und die Teilung des Verkaufserlöses.
Die weitere Möglichkeit, die aber wirtschaftlich in der Regel nachteilig ist, ist die Teilungsversteigerung der Immobilie. Dann wird diese versteigert und der Versteigerungserlös wird geteilt. Dieses ist aber grundätzlich geringer, als der freihänidge Verkauf und sollte, wenn möglich, vermieden werden.
Es gibt danach keinen Anspruch darauf, dass die Hälfte der Immobilie der andere Ehegatte übertragen muss.
Man wird sich demnach einigen müssen.
Aber für meine Ausführungen können nur Ihre Angaben zum Ehevertrag herangezogen werden. Eine genaue Prüfung des Ehevertrages wird für eine genaue Einschätzung unerlässlich sein. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Ehevertrag insgesamt unwirksam ist, wenn ein Ehegatte unbillig benachteiligt wird.
Sie sollten daher den Vertrag auf jeden Fall prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
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