Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Sie müssen gegen alle Bescheide innerhalb der notwendigen Monatsfrist vorgehen, also nicht nur gegen den "Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2022" bzw.
"Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025", sondern auch gegen die Festsetzung, sofern es ein rechtsmittelfähigen Bescheid dazu gibt (das derzeit noch nicht endgültig feststeht).
Halten Sie diese Fisten nicht ein, werden die Bescheide - unabhängig von materiellen Fehlern - dann bestandskräftig und dann werden Sie dagegen nichts mehr unternehmen können.
Fraglich ist in der Tag , ob Sie die Datenerfassung dann vornehmen wollen, wenn Sie gegen diese Festsetzungen Bedenken haben. Derzeit ist es Pflicht und Sie müssten mit einem Bußgeld rechnen, gegen Sie dann vorgehen müssten, um dann dabei die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung auch gerichtlich prüfen zu lassen.
ABER: Ich denke, Sie werden in der Sache keinen Erfolg haben:
Es geht um die Grundstücksbemessung, wobei dann auch unterschiedliche Flurstücke keine Rolle spielen, wenn es ein einheitliches Grundstück darstellt. Und da wird eben insgesamt der Mittelwert geschaffen.
Auch spielt keine Rolle, ob die Fläche bebaubar ist oder nicht, denn so gibt es in fast jeden Baugebieten/Bebauungspläne Grundstücksflächen, die nicht bebaut werden dürfen, ohne dass das Einfluß auf den Wert des Grundstücks hat.
Das würde sich nur dann ändern, wenn für die betroffene Fläche im Flurstücknachweis beim Katasteramt eine besondere Nutzung ausgewiesen worden ist, beispielsweise als Grünland.
Nur dann könnte Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg bieten, da dann unterschiedliche Werte möglich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
in der Tat haben wir nun gegen die Bescheide zunächst vom vorgeschriebenem Einspruch Gebrauch gemacht. Begründet haben wir diesen mit Auszügen aus dem amtlichen Katasterregister. Diese definieren als Nutzung für das separate Flurstück (Wegefläche) in der Tat wortwörtlich eine "Wege/Freifläche", deren farbliche Kennzeichnung bzw. Einstufung (weiß) identisch zu der der angrenzenden öffentlichen Straße ist.
Ich nehme an, dass unser Einspruch dennoch abgelehnt wird und dann das verbleibende Rechtsmittel der Klageweg ist. Wie empfehlen Sie uns für diesen Fall vorzugehen bzw. gegen wen wäre die Klage konkret zu richten oder können Sie uns evtl. Musterklagen nennen?
Das Finanzamt beruft sich nämlich in seinem Schreiben auf die bindenden Einstufungen des Gutachterausschusses des Kreises, jedoch ist die Steuer einfordernde Behörde das Finanzamt.
Mit freundlichen Grüßen
der Fragestellende
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die Einsprüche zurückgewiesen werden, bleibt nur noch die Klage, die gegen das Land und die Behörde zu richten ist, die den Bescheid erlassen hat. Insoweit müssen Sie die Rechtsmittelbelehrung unbedingt beachten.
Eine Musterklage kann nicht zur Vergügung gestellt werden, da jeder Fall individuell zu bearbeiten ist, daher rate ich dringend davon ab, irgendwelche Muster zu verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg