Grundsteuerreform: Zuwegung zu Wohnhaus: gleicher Bodenrichtwert?

11. August 2022 09:25 |
Preis: 75,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Sollte ich gegen die Festsetzung des Bodenrichtwertes für meine nicht bebaubare Zuwegung Widerspruch einlegen oder klagen?

Sie sollten gegen alle Bescheide innerhalb der Monatsfrist vorgehen, einschließlich der Festsetzung, wenn es einen rechtsmittelfähigen Bescheid gibt. Die Datenerfassung ist Pflicht und bei Nichtbefolgung könnte ein Bußgeld drohen. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass Sie Erfolg haben werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Grundsteuerreform wird für unsere Zuwegung, die von der öffentlichen Straße ein etwa 120m langer und 4m breiter, unbefestigter Weg als eigenes Flurstück darstellt, vom Bodenrichtwertsystem BORIS.NRW der gleiche Wert wie für unser Wohngrundstück vorgegeben (550 Euro pro qm).

Nun ist jedoch diese Zuwegung nicht bebaubar, insofern akzeptieren wir die Festlegung des Bodenrichtwertes nicht.

Was und wann sollten wir hier dazu rechtlich unternehmen?

Macht eine Klage oder Widerspruch gegen die Festsetzung des Bodenrichtwertes Sinn?

Müssten wir dennoch fristgemäß die Datenerfassung bis zum 31.10.22 vornehmen?

Oder sollten wir erst gegen die dann folgenden Bescheide
"Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2022" bzw.
"Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025"
Rechtsmittel einlegen?

VIelen Dank für Ihre Empfehlung.
Sollten Ihnen bereits Rechtsverfahren zu dieser Sachlage bekannt sein, teilen Sie uns dies bitte auch mit.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Fragestellender


Einsatz editiert am 12.08.2022 13:15:13

14. August 2022 | 11:33

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,


Sie müssen gegen alle Bescheide innerhalb der notwendigen Monatsfrist vorgehen, also nicht nur gegen den "Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2022" bzw.
"Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025", sondern auch gegen die Festsetzung, sofern es ein rechtsmittelfähigen Bescheid dazu gibt (das derzeit noch nicht endgültig feststeht).

Halten Sie diese Fisten nicht ein, werden die Bescheide - unabhängig von materiellen Fehlern - dann bestandskräftig und dann werden Sie dagegen nichts mehr unternehmen können.


Fraglich ist in der Tag , ob Sie die Datenerfassung dann vornehmen wollen, wenn Sie gegen diese Festsetzungen Bedenken haben. Derzeit ist es Pflicht und Sie müssten mit einem Bußgeld rechnen, gegen Sie dann vorgehen müssten, um dann dabei die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung auch gerichtlich prüfen zu lassen.


ABER: Ich denke, Sie werden in der Sache keinen Erfolg haben:


Es geht um die Grundstücksbemessung, wobei dann auch unterschiedliche Flurstücke keine Rolle spielen, wenn es ein einheitliches Grundstück darstellt. Und da wird eben insgesamt der Mittelwert geschaffen.


Auch spielt keine Rolle, ob die Fläche bebaubar ist oder nicht, denn so gibt es in fast jeden Baugebieten/Bebauungspläne Grundstücksflächen, die nicht bebaut werden dürfen, ohne dass das Einfluß auf den Wert des Grundstücks hat.


Das würde sich nur dann ändern, wenn für die betroffene Fläche im Flurstücknachweis beim Katasteramt eine besondere Nutzung ausgewiesen worden ist, beispielsweise als Grünland.

Nur dann könnte Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg bieten, da dann unterschiedliche Werte möglich sind.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 23. Januar 2023 | 23:11

Sehr geehrter Herr Bohle,
in der Tat haben wir nun gegen die Bescheide zunächst vom vorgeschriebenem Einspruch Gebrauch gemacht. Begründet haben wir diesen mit Auszügen aus dem amtlichen Katasterregister. Diese definieren als Nutzung für das separate Flurstück (Wegefläche) in der Tat wortwörtlich eine "Wege/Freifläche", deren farbliche Kennzeichnung bzw. Einstufung (weiß) identisch zu der der angrenzenden öffentlichen Straße ist.
Ich nehme an, dass unser Einspruch dennoch abgelehnt wird und dann das verbleibende Rechtsmittel der Klageweg ist. Wie empfehlen Sie uns für diesen Fall vorzugehen bzw. gegen wen wäre die Klage konkret zu richten oder können Sie uns evtl. Musterklagen nennen?
Das Finanzamt beruft sich nämlich in seinem Schreiben auf die bindenden Einstufungen des Gutachterausschusses des Kreises, jedoch ist die Steuer einfordernde Behörde das Finanzamt.

Mit freundlichen Grüßen
der Fragestellende

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2023 | 08:51

Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern die Einsprüche zurückgewiesen werden, bleibt nur noch die Klage, die gegen das Land und die Behörde zu richten ist, die den Bescheid erlassen hat. Insoweit müssen Sie die Rechtsmittelbelehrung unbedingt beachten.

Eine Musterklage kann nicht zur Vergügung gestellt werden, da jeder Fall individuell zu bearbeiten ist, daher rate ich dringend davon ab, irgendwelche Muster zu verwenden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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