Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Rechnung der Reha-Klinik ist noch nicht verjährt.
Zwar kann die Leistung gemäß § 271 BGB üblicherweise sofort gefordert werden, hier das Entgelt für die Leistungserbringung und diese Forderung verjährt entsprechend §§ 195, 199 BGB (3 Jahre).
Allerdings wird diese Grundregelung des BGB durch die Normen der Gebührenordnung für Ärzte modifiziert.
§ 12 GOÄ bestimmt, dass die Fälligkeit der Forderung erst eintritt, wenn der Arzt eine Rechnung gestellt hat. Die Verjährung beginnt entsprechend § 199 BGB erst wenn der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist erst entstanden, wenn er fällig geworden ist.
Daher ist die Forderung noch nicht verjährt.
Hier könnte allerdings Verwirkung eingetreten sein. Verwirkung bedeutet, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil der Schuldner nicht mehr damit rechnen konnte, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht.
Verwirkung ist ein schwieriges Thema und Sie müssen die Umstände beweisen. Sie müssen beweisen, dass es keine Anzeichen der Klinik gab, dass diese Ihre Forderung noch geltend macht (Umstandsmoment) und das nach so langer Zeit auch keine Geltendmachung zu erwarten war (Zeitmoment).
Manchmal reichen zwei Jahre aus, um von Verwirkung zu sprechen (Amtsgericht Frankfurt/M., Az.: 30 C2697/95 – 24), manchmal aber nicht, in einem Fall des Landgerichts Osnabrück (Az.: 2 S 623/06), reichten auch keine 6 Jahre.
Daher empfehle ich Ihnen, dass Sie die Beihilfestelle und die PKV auf die Norm des § 12 GOÄ hinweisen und dass die Forderung nicht verjährt ist.
Zugleich, behaupten Sie gegenüber der Klinik, dass die Forderung verwirkt ist. Wenn sich die Klinik darauf einlässt, teilen sie dies der Beihilfestelle und der PKV mit.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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