Verjährungfrist für Arzt-/Krankenhausrechnung

8. März 2022 08:48 |
Preis: 60,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Am 03.01.2022 habe ich von einer Klinik Rechnungen in Gesamthöhe von etwa 1500 Euro erhalten.
Stationäre Behandlung und Aufenthalt fanden vom 06.-07. April 2018 statt. Ich hatte vorher keine Rechnung bekommen. Diese Rechnungen waren datiert auf den 30.12.2021.
Mir ist unklar, ob ich nach über 3 Jahren zahlen muss oder die Rechnung verjährt ist. Ich bin privatversichert, die PKV zahlt 30 % der Kosten, die Beamtenversorgungsstelle zahlt 65%. Ich muss aber die Rechnung erstmal selbst an die Klinik oder den Arzt bezahlen, bekomme dann aber die 95% von den Kassen zurück.
Dies gilt aber nur bei Einreichung bis zu einem Jahr. Meine PKV zahlt mir jetzt aber nichts mehr, da die Rechnung mehr als ein Jahr zurückliegt.
Ich habe der Klinik bislang noch nichts gezahlt, es kam auch noch keine Mahnung oder sonstige Mitteilung.
Muss ich jetzt trotzdem zahlen oder ist die Rechnung "verjährt"

8. März 2022 | 10:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Rechnung der Reha-Klinik ist noch nicht verjährt.

Zwar kann die Leistung gemäß § 271 BGB üblicherweise sofort gefordert werden, hier das Entgelt für die Leistungserbringung und diese Forderung verjährt entsprechend §§ 195, 199 BGB (3 Jahre).

Allerdings wird diese Grundregelung des BGB durch die Normen der Gebührenordnung für Ärzte modifiziert.

§ 12 GOÄ bestimmt, dass die Fälligkeit der Forderung erst eintritt, wenn der Arzt eine Rechnung gestellt hat. Die Verjährung beginnt entsprechend § 199 BGB erst wenn der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist erst entstanden, wenn er fällig geworden ist.

Daher ist die Forderung noch nicht verjährt.

Hier könnte allerdings Verwirkung eingetreten sein. Verwirkung bedeutet, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil der Schuldner nicht mehr damit rechnen konnte, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht.

Verwirkung ist ein schwieriges Thema und Sie müssen die Umstände beweisen. Sie müssen beweisen, dass es keine Anzeichen der Klinik gab, dass diese Ihre Forderung noch geltend macht (Umstandsmoment) und das nach so langer Zeit auch keine Geltendmachung zu erwarten war (Zeitmoment).

Manchmal reichen zwei Jahre aus, um von Verwirkung zu sprechen (Amtsgericht Frankfurt/M., Az.: 30 C2697/95 – 24), manchmal aber nicht, in einem Fall des Landgerichts Osnabrück (Az.: 2 S 623/06), reichten auch keine 6 Jahre.

Daher empfehle ich Ihnen, dass Sie die Beihilfestelle und die PKV auf die Norm des § 12 GOÄ hinweisen und dass die Forderung nicht verjährt ist.

Zugleich, behaupten Sie gegenüber der Klinik, dass die Forderung verwirkt ist. Wenn sich die Klinik darauf einlässt, teilen sie dies der Beihilfestelle und der PKV mit.


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt



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