Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Mangels Kenntnis des Inhalts der von Ihnen angesprochnen Vereinbarung muss ich zunächst leider Mutmaßungen anstellen sowie mich auf allgemeine Ausführungen beschränken.
Das Wort "Hemmung" wird im juristischen Bereich üblicherweise im Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen genutzt. Hemmung ist dabei das temporäre "Nichtweiterlaufen" einer Frist. Solange die Hemmung besteht, kann also die Verjährungsfrist nicht ablaufen. Zu unterscheiden ist hiervon ist der Neubeginn der Verjährung (hier beginnt die Frist von Neuem zu laufen).
Wenn Sie eine Hemmungsvereinbarung unterzeichnen bedeutet das für Sie, dass die Frist nicht weiter läuft. Neben Verjährungsfristen können natürlich auch andere Fristen, wie z.B. Ausschlussfristen, oder Zeitabläufe betroffen sein.Mangels Kenntnis des genauen Sachverhalts kann ich hierzu nichts Genaueres sagen.
Jedenfalls aber ist eine Hemmungsvereinbarung keine Verjährungsverzichtsvereinbarung. Das heißt, sobald die Hemmung nicht mehr besteht und die (Verjährungs-)Frist abläuft, stehen Ihnen sämtliche Rechte und Einreden weiterhin zu.
Wenn für oder gegen Sie keine Ansprüche mehr im Raum stehen, können Sie diese Vereinbarung bedenkenlos unterzeichnen. Anderenfalls müsste der konkrete Sachverhalt bekannt sein, um eine Einschätzung abgeben zu können. Andererseits können Sie nicht gezwungen werden, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Sie können dies also auch ablehnen.
Ich hoffe, Ihnen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
18. Juni 2021
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11:56
Antwort
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