Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier kommt tatsächlich Tierquälerei durch unterlassen in Betracht. Dazu müsste der Frau jedoch nachgewiesen werden, dass sie das Verhalten des Hundes bemerkt hätte. Dieser Nachweis wird wahrscheinlich nicht geführt werden können.
Deshalb wird die Frau nicht bestraft werden können.
Sie haben jedoch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche.
Nach § 833 BGB haben Sie einen Schadenersatzanspruch gegen die Tierhalterin. Diese muss Ihnen den Wert Ihres Katers ersetzen.
Ich bedaure Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Antwort schonmal.
Ich habe jedoch eine Nachfrage bezüglich des Schadenersatzanspruch.
In wie fern kann denn der Wert unserer Katze ermittelt werden, an seinem Alter?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 90a BGB werden nichtmenschliche Tiere in der BRD wie Sachen behandelt.
Der Wert ist daher der Preis, den ein gleichalter Kater der gleichen Katzenart in einem Zoogeschäft kosten würde.
Wenn es keine 15 Jahre alten Kater zu kaufen gibt, müsste festgestellt werden, wie hoch die statistische Restlebenserwartung des Katers noch wäre. Dann nimmt man den Preis eines jüngeren Tieres und schreibt den Wert über die Zeit linear ab.
Leider ist mir die die Restlebenserwartung eines 15 jährigen Katers nicht bekannt. Deshalb ein Beispiel mit fiktiven Zahlen. Der Kater hätte noch eine Restlebenserwartung von 5 Jahren gehabt, hätte also 20 werden können. Ein 5 Jahre alter Kater kostet 90 Euro. Von 5 Jahre bis 20 Jahre sind 15 Jahre Unterschied. 90/15 = 6 Euro Wertverlust pro Jahr. 6 Euro * 5 Jahre Restlebenserwartung = 30 Euro Restwert.
Mit freundlichen Grüßen