ich möchte die Zulassung zur Anwaltschaft beantragen. Im Fragebogen heißt es, dass getilgte Verurteilungen nicht mehr angegeben werden müssen. Im Jahr 2012 wurde ich wegen Fahrerflucht verurteilt. Mein BZR ist mittlerweile jedoch leer.
Nun stellt sich für mich die Frage, ob die Verurteilung trotzdem anzugeben ist, da die RAK möglicherweise durch eine Einsichtnahme bei der Staatsanwaltschaft Kenntnis von dem Verfahren erlangt. Konkret geht es mir darum herauszufinden, wie das Zulässigkeitsverfahren bei der RAK abläuft. Holt sie neben der Auskunft aus dem Bundeszentralregister auch eine Auskunft bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten bei früheren Wohnorten ein?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 41 Nr. 11 BZRG dürfen auch Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden den Rechtsanwaltskammern zur Kenntnis gegeben werden.
Wenn Ihr BZR mittlerweile leer ist, haben Sie dahingehend nichts zu befürchten.
Ich habe noch nie gehört, dass die RAK von sich Auskunft von der Sta oder Gerichten verlangt.
Bei anhängigen Verfahren kann es sein, dass dies der RAK zur Kenntnis gebracht wird.
Aber bei vergangenen bzw. gelöschten Straftaten besteht überhaupt kein Interesse für die RAK.
Sie haben also nichts zu befürchten und müssen die getilgte STrafe nicht angeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.