JVA

| 10. April 2021 09:26 |
Preis: 30,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
von 1988 bis 1994 war ich in Bayreuth in der Justizvollzugsanstalt eingesperrt. Vom 09.08.1990 bis 14.04.1994 habe ich dort mit kleinen Unterbrechungen gearbeitet.
Ich habe eine Arbeitsbescheinigung gemäß §133 Abs.4 des AFG erhalten. Sie lautet: Innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlassung war der oben genannte wie folgt beitragspflichtig nach §168 Abs.3a des AFG (und dann folgen die Zeiten zwischen 09.08.1990 und 14.04.1994).

Die Rentenversicherung will diese Zeiten nicht anerkennen. Mir hatte man in der Justizvollzugsanstalt damals gesagt, dass die Zeiten für die Rente zählen.

Danke für Ihren Rat.
MfG AMO

10. April 2021 | 10:08

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

bedauerlicherweise ist die von den JVA gegebene Auskunft nicht richtig, die Bescheinigungen nach dem AFG (Arbeitsföderungsgesetz) helfen hier auch nicht weiter, diese hätten allenfalls Bedeutung für andere Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld gehabt.

Während der Beschäftigung im Rahmen der Strafhaft liegt aber kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Dieses ist aber Voraussetzung für die Berücksichtigung als Beitragszeit in der Rentenkasse. Bei der Beschäftigung in der JVA handele es sich aber um zwangsweise Arbeit, so dass kein Austausch zwischen Beschäftigung und dafür gebührenden Lohn stattfinde. Zuletzt hat dies das Sozialgericht Karlsruhe durch einen Gerichtsbescheid vom 30.07.2018 ( S 11 R 4137/17) festgestellt.

Es gibt seit Jahrzehnten immer wieder Bestrebungen einzelner Verbände zum Schutz von Menschenrechten die Lage der Gefangenen diesbezüglich zu verbessern, allerdings gibt es noch keinen Gesetzesentwurf so dass dieser Zustand vorerst andauert.

Ausnahmen gibt es leider nur für politische Gefangene aus der ehemaligen DDR, ansonsten ist eine Anrechnung der Zeiten für die Rentenkasse nicht möglich.

Ich hoffe Ihre Frage trotz der unerfreulichen Aussichten wenigstens inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen dennoch ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Bewertung des Fragestellers 11. April 2021 | 00:15

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