Datenschutzfragen zu Ehrenamtsportal

20. Juni 2020 20:38 |
Preis: 50,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir, der gemeinnützige Verein HelfenKannJeder e. V. möchten Mitmacher für
ehrenamtliches Engagement bei einer der vielen Einsatzorganisationen
(Feuerwehr, DRK, …) gewinnen und betreiben dafür eine Homepage, auf der
Interessierte mit wenigen Mausklicks im dortigen Helf-O-Mat eine passende
Organisation vorgeschlagen bekommen.

Da nicht jede Einsatzorganisation aufgrund der Zuständigkeit und
föderalen Charakters ein zentrales Verzeichnis ihrer einzelnen Gerätehäuser, etc.
hat, wollen wir die Internetgemeinde auffordern, Einsatzorganisationen
selbst auf unserer Seite zu registrieren. Dazu muss der User ein Konto bei
uns anlegen, um dann Informationen der Einsatzorganisation erfassen zu
können. Hierzu zählen auch der Ansprechpartner der Einsatzorganisation,
seine Telefonnummer (oder die des Gerätehauses) sowie eine E-Mail-Adresse,
so dass sich Interessierte dann an den Ansprechpartner der Einsatzorganisation
wenden können, um dort Mitmachinteresse zu bekunden.

Unsere Fragen lauten konkret:
1) Wie ist es datenschutzrechtlich zu bewerten, wenn ein Fremder (der o. a. „User")
Daten des Ansprechpartners einer Einsatzorganisation bei uns erfasst und wir diese
veröffentlichen? Dürfen wir dies ohne Zustimmung des Erfassten (der ggf. nicht weiß,
dass wir ihn als Ansprechpartner für seine Einsatzorganisation auf unserer Internetseite
veröffentlicht haben)?

1b) Wenn dies kritisch bewertet wird, welche Daten dürften wir
vom Ansprechpartner veröffentlichen? (Vor- und Zuname, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer)?

1c) Wie verhält es sich, wenn der Ansprechpartner seine Daten z. B. auf der Homepage seiner Feuerwehr veröffentlicht hat, ist dies als Zustimmung zu sehen, dass wir diese Daten dann bei uns auch veröffentlichen dürfen?

1d) Würde ein vorgeschaltetes Kontaktformular auf unserer Homepage für interessierte Mitmacher bei der jeweiligen Einsatzorganisation rechtlich unbedenklich sein, so dass die erfassten Daten des Ansprechpartners der Einsatzorganisation dann nicht auf unserer Homepage, sondern nur bei uns systemintern verwendet werden?

2a) Dürfen wir die vom u. a. User hinterlegten Daten des Ansprechpartners
verifizieren, z. B. durch Versand einer E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse
vom Ansprechpartner bestätigen lassen – also sinngemäß: ‚Wir sind das Projekt
HelfenKannJeder.de – Sie wurden für die Einsatzorganisation X soeben von
User Y (Pseudonym) erfasst – wenn Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihr
Name, Tel, E-Mail durch uns gespeichert und Interessierten Mitmachern zur Verfügung
gestellt werden, haben Sie die Möglichkeit, mit folgendem Link Ihre Daten zu entfernen.‘

2b) Wenn die Verwendung eines Kontaktformulars rechtlich sicherer sein sollte: ist es dann
auch unbedenklich, dass wir die Kontaktanfrage eines interessierten Mitmachers an den jeweiligen Ansprechpartner der Einsatzorganisation weiterleiten?

3) Im Falle der rechtlichen Unbedenklichkeit der Datenverarbeitung und Verifizierung
bitten wir um einen Hinweis, ob der unter 2a) genannte Text ausreichend ist und freuen
uns über notwendige Ergänzungen.

4) Haben Einsatzorganisationen die rechtliche Handhabe, einer Nennung auf unserer Homepage zu widersprechen bzw. machen wir uns rechtlich angreifbar wenn wir diese ohne Zustimmung (auf Basis der Erfassung durch Internet-Nutzer) veröffentlichen? Info: Neuerfassungen und Änderungen werden durch uns (HelfenKannJeder e. V.) vor Veröffentlichung anhand der vom erfassenden Internet-Nutzer hinterlegten Quellenangaben validiert, um missbräuchliche Veröffentlichungen (z. B. Einsatzorganisationsprofil mit Homepage einer verbotenen Organisation, Drogen, ...) zu vermeiden und für eine hohe Qualität zu sorgen.


20. Juni 2020 | 21:36

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1.
1a)
Es spricht grundsätzlich nichts dagegen Daten über einen Verein zu verwenden, die Ihnen von Dritten mitgeteilt werden.

1b) Es dürfen keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Das bedeutet, dass Sie keine Daten veröffentlichen dürfen, die Namen von natürlichen Personen oder persönliche Telefonnummern oder E-Mail-Adressen enthalten. Adressen wie vorsitzender@verein.de oder Telefonnummern einer Vereinsgeschäftsstelle sind dagegen unproblematisch.

1c) Auch wenn diese Daten öffentlich Zugänglich sind benötigen Sie für deren Veröffentlichung eine Einwilligung.

1d) Eine Sammlung dieser Daten in Zuschriften von Dritten erscheint mir unproblematisch. Falls Sie im Zuge dessen personenbezogene Daten erhalten, also die Daten, die nach 1b) nicht verwendet werden dürfen, dann müssen Sie diese aber umgehend löschen bzw. Vorkehrungen treffen, wie die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO erfüllt werden können.

Es ist allerdings durchaus anspruchsvoll ein Kontakformular datenschutzkonform zu betreiben.

Es ist insbesondere zu beachten, dass das Formular datensparseim sein sollte, also nur die Daten abfragt, die erforderlich sind, dass das Formular verschlüsselt ist und einen Datenschutzhinweis enthält.

Weitergeben an Dritte dürfen Sie die so gesammelten Daten auch nur unter den unter 1b) beschriebenen Voraussetzungen.

2a) Sie dürfen die angegebenen Daten verifizieren. Soweit das aber nicht durch eine eigenständige Internetrechercher oder Registerrecherche möglich ist, dürfen Sie keine E-Mail verschicken. Auch nicht an eine Vereinsadresse, die keiner natürlichen Person zugeordnet ist. Sie dürften allenfalls einen Brief an den Verein oder einen dortigen Funktionsträger schreiben.

E-Mails dürfen ohne Einwilligung des Empfängers auch nicht an juristische Personen wie einen Verein geschickt werden.

2b) Die Weiterleitung der Anfrage eines konkreten Interessenten an einer Tätigkeit für eine Organisation dürfte im Sinne einer Kontaktaufnahme, auf die der Empfänger geradezu gewartet hat unbedenklich sein.

3. Siehe oben. Sie können allenfalls um Zustimmung bitten, müssen dann aber auch die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO erfüllen. Bitte haben Sie Verständnis, dass im Rahmen dieser Erstberatung dafür kein Formulierungsvorschlag gemacht werden kann. Der Text sollte umfassend informieren was Sie tun und welche Daten Sie zu welchem Zweck verwenden. Vorlagen für die Erfüllung der Informationspflichten können Sie im Internet finden.

4. Aufgrund Ihrer Angaben sind keine Unterlassungsansprüche der Vereine denkbar. Nur natürliche Personen deren Daten veröffentlich werden könnten bei einer fehlenden Einwilligung die Unterlassung verlangen. Gegebenenfalls wäre dann auch denkbar, dass die Datenschutzaufsicht auf Sie zukommt und in Extremfällen auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Soweit Sie mit einer Einwilligung arbeiten oder mit Daten ohne Personenbezug sind Sie aber auf der sicheren Seite.

Abschließend empfehle ich Ihnen zum Aufbau Ihres Angebots am besten direkt per Brief die in Frage kommenden Organisationen anzuschreiben oder aber auf einer großen Veranstaltung deren Daten und die erforderlichen Einwilligungen einzuholen, damit Sie mit eine gewissen Datenstamm anfangen können und nicht auf die Sammelarbeit Dritter angewiesen sind. Wenn Sie den Versand als Massensendung durchführen, dann dürften auch die Kosten eines Briefes in den Griff zu bekommen sein.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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