Sehr geehrte Damen und Herren, Lütjensee den 01.04.2020
Habe mir letztes Jahr ein Auto vom Händler gekauft, dieser hat mir ohne mich zu fragen ob ich diese möchte, eine Garantieversicherung untergejubelt.
(Die Versicherung macht keinen Sinn da der Händler die Gewährleistung geben muss.)
Im Vertrag steht 16000€ und daneben steht 1 Jahr GGG Garantie zzgl. 299 €.
Ganz unten im Vertrag steht dann Gesamtbetrag 16000€
Somit meine ich das die Garantie im Gesamtbetrag enthalten ist.
Die Forderung von jetzt 299€ habe ich schriftlich wiedersprochen.
Nach erster Mahnung habe ich mich auf den Widerruf berufen.
Heute habe ich ein Mahnbescheid vom Amtsgericht bekommen, die verlangen zusätzlich 32€ Verfahrenskosten und 2,53 € Zinsen.
Meine Fragen:
Ist die Forderung vom Autohaus gerechtfertigt ?
Wenn ja muss das Autohaus nicht dreimal mahnen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben den Teil des Vertrags angefochten, der die kostenpflichtige Garantie betrifft.
Eine Teilanfechtung ist möglich, wenn der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbstständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist.
Es liegt ein Anfechtungsgrund vor und Sie haben die Anfechtung (auch wenn Sie ihn als Widerruf bezeichnet haben) unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erklärt.
Ist eine Angebotssumme als Pauschalpreis ausgewiesen, so gilt bei irrtümlichen Angaben in den einzelnen Positionen die Endsumme. Dies ist vergleichbar mit Ihrem Fall, wo eine Endsumme angegeben wurde und - nach Ihrer Aussage - angenommen werden musste, dass die 299 € für die Garantieversicherung inkludiert seien.
Sie haben daher diese Garantieversicherung wirksam angefochten. Mit diesen Argumenten können Sie einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
Ein Mahnverfahren ist jedoch bereits nach einer Mahnung zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bedenken Sie, dass ich diese frage aufgrund Ihrer Angaben und ohne Kenntnis des Kaufvertrages beantwortet habe. Jede kleine Änderung des Sachverhalts kann daher zu einer anderen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Rückfrage vom Fragesteller2. April 2020 | 13:34
Sehr geehrter Herr Richter,
bei meiner Frage war die Rede vom Gesamtbetrag 16000€
Sie schreiben aber vom Endbetrag.
Ist Endbetrag und Gesamtbetrag das selbe, oder hat es vor oder Nachteile bei einer Klage ???
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt2. April 2020 | 13:38
Sehr geehrter Herr Rechenberg,
in dem Zusammenhang ist Gesamtbetrag und Endbetrag das gleiche.
Es war so zu verstehen, als wäre 16.000 € der gesamte Betrag, inklusiven Leistungen, die in dem Vertrag drüber standen.