Gewaltschutzantrag

12. März 2020 08:55 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

Gestern war ger. Verhandlung über Gewaltschutzantrag gegen meinem Mann.
Im Sitzungsraum war auch jemand von Jugendamt anwesend .
Richter meinte,er sieht die Ehe nicht ganz verloren und ob ich doch den Antrag zurückziehe.
Jugendamt sagte von ihrer Sicht,wenn wir nichts tun,werden sie uns beobachten und wenn erforderlich, die Kinder aus der Familie rausnehmen.
Ich will es natürlich nicht,darum aus Angst davor,nahm ich den Antrag nicht zurück. Es wurde für mich entschieden.
Nun bereue ich es sehr. Denn ich glaube, dass wenn ich auf Richter gehört hätte, wäre wohl eine andere Lösung möglich. Wie kann ich es jetzt rückgängig machen und den alternativen Weg doch betreten?
Und wie schaffe ich dass Verfahrenskostenhilfe wirksam bleibt?
Wir haben nicht so viel Geld um es uns zu leisten.
Keiner von uns hat Anwalt.

Mit besten Dank,
A.K.

12. März 2020 | 10:07

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es so, dass, dass Sie einvernehmlich die Regelungen aus dem familiengerichtlichen Beschluss ab ändern können. Dies bedeutet, dass, wenn Sie sich darüber einig sind, dass Sie nicht mehr an dem Beschluss festhalten wollen, hier auch zB. ein entsprechende Näherungsverbot oder andere Dinge umgehen können.
Zur Sicherheit sollten Sie dies allerdings durchaus dem Gericht mitteilen, dass Sie sich gegebenenfalls wieder versöhnt haben et cetera.
Auch sollten Sie gegebenenfalls eine schriftliche Vereinbarung über eine gemeinsame, gegebenenfalls zeitlich begrenzten zukünftigen Zeitraum schließen, indem Sie besondere Regelungen aufstellen.
Darüber hinaus sollten Sie auch Hilfe von Beratungsstellen annehmen und sich in Bezug auf die Partnerschaft und Ehe und die gegebenenfalls vorhandenen Probleme beraten lassen.
Vor Gericht hätten Sie durchaus auch einen Vergleich schließen können, der nur bestimmte Dinge aus dem Gewaltsschutzverfahren beinhaltet.
Ich kenne den Beschluss hier jedenfalls nicht, so dass ich Ihnen nur allgemeine Auskünfte geben kann.
Eine Rückgängigmachung des Beschlusses ist in der Regel nicht möglich, Sie könnten diesen höchstens mit der Beschwerde anfechten. Hier bitte ich auf die Rechtsbehelfsbelehrung und die entsprechenden Fristen zu achten.
Allerdings ist auch die von mir eingangs vorgeschlagene Vorgehensweise möglich.
Dabei besteht die Gefahr, dass die Verfahrenskostenhilfe, soweit diese bereits gewährt worden ist, nachträglich aufgehoben werden kann, wenn eine Mutwilligkeit Ihrerseits vorhanden ist.
Diese könnte sich dann tatsächlich daraus ergeben, wenn Sie hier zeitnah die Regelungen aus dem Beschluss umgehen.
Sie müssten daher entsprechend gute Gründe haben, wie zum Beispiel auch die nachträgliche Besinnung auf die Vorschläge des Richters.
Insofern könnte dann die Verfahrenskostenhilfe weiter aufrechterhalten bleiben.
Zusammenfassend sollten Sie daher wie oben dargestellt, eine gemeinsame Regelung finden, soweit diese von dem Gewaltschutzbeschluss abweicht, Sie sollten dies gegenüber den entsprechenden Stellen auch kommunizieren, insbesondere dem Gericht mitteilen und eine entsprechend beidseitige Vereinbarung schließen. Gegebenenfalls sollten Sie auch einige Dinge aus dem Beschluss zunächst so wirksam lassen und sich langsam annähern und gegebenenfalls auch dieses Gewaltschutzverfahren als Wendepunkt in ihrer Ehe zum positiven nutzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Joachim

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