Augeplauderte Sexgeheimnisse

5. Dezember 2007 01:48 |
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Strafrecht


Ich stehe vor einem Problem. Meine Ex-Freundin möchte Anzeige gegen mich erstatten, da ich zwischen ihr und mir durchgeführte Sex-Praktiken an einen Dritten verbal (bzw. über ein Messengerprogramm im Internet; ICQ) weitergegeben habe. Ich habe der dritten Person also Details aus unserem Sexleben verraten die er, so scheint es mir, in seinen Ausführungen meiner Freundin gegenüber noch erweitert haben muss.

Desweiteren wäre noch anzufügen, dass ich der dritten Person ebenfalls von pornographischen Aufnahmen der besagten Ex-Freundin erzählt habe, die ich besessen habe. Ich habe ihm diese Fotos weder zukommen lassen noch ihm versprochen, dass er sie eines Tages sehen darf.

Er hat allerdings meiner Ex-Freundin erzählt was auf diesen Fotos zu sehen ist (offensichtlich seiner Fantasie entsprungen) und das ich sie ihm irgendwann zukommen lassen werden.
Jetzt möchte ich also wissen ob ich mich tatsächlich strafbar gemacht habe mit dieser Handlung oder ich nichts zu befürchten habe.

Vielen Dank im vorraus

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sie sprechen konkret die strafrechtliche Relevanz Ihres Verhaltens an.
Nach Ihrer Schilderung dürfte Ihr Verhalten aber unterhalb der Strafbarkeitsschwelle anzusiedeln sein.
Ein Verbreiten pornographischer Schriften gem. § 184 StGB kommt schon deswegen nicht in Betracht, da Sie ja die entsprechenden Fotos nicht aus Ihrem Besitz gegeben haben, sondern nur hiervon erzählt haben.
Dasselbe dürfte für den Tatbestand der Beleidigung zutreffen. Eine solche hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel einmal angenommen aufgrund der Weitergabe von Aktfotos oder sexualbezogenen Fotos an Dritte.
Auch die Preisgabe von Details Ihrer Sexpraktiken gegenüber dem Dritten dürfte strafrechtlich nicht relevant sein. Nach Ihren Angaben haben Sie diese nur gegenüber diesem Dritten getätigt und es hat sich hierbei um der Wahrheit entsprechende Tatsachen gehandelt. Danach wäre auch der Anwendungsbereich von Ehrschutztatbeständen wie üble Nachrede oder Verleumdung nicht eröffnet.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -

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