Weitergabe medizinischer Daten unserer Tochter an Elternvertreter

| 31. Januar 2020 16:26 |
Preis: 50,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

§ 31 NSchG regelt den bereichsspezifischen Datenschutz für den Schulbereich.

Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Tochter besucht die 3. Klasse einer Grundschule in Niedersachsen. Aufgrund einer angeborenen Erkrankung hat sie Einschränkungen der Feinmotorik der Finger- Hand- und Schultergelenke, sowie des Gehörs und Sehens. Da sie durch diese Bewegungseinschränkungen gegenüber gesunden Kindern in Fächern wie Sport, Kunst, Werken....benachteiligt ist, erstellte der behandelnde Prof. ein ärztliches Attest, verbunden mit der Bitte, dies bei der Benotung zu berücksichtigen. Wir entbanden den Arzt von seiner Schweigepflicht, ausschließlich bezogen auf die Person der Klassenlehrerin. Einige Wochen später erhielten wir von der Klassenlehrerin eine Einladung zum Elterngespräch. Hier teilte sie uns mit, dass im Rahmen der Zeugniskonferenz!!! für unsere Tochter ein sogenannter Nachteilsausgleich beschlossen wurde. Hierzu muss man wissen, dass in Niedersachsen im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern, Elternvertreter an Zeugniskonferenzen teilnehmen, die weder sozialpsychologische, pädagogische, noch medizinische Kompetenzen besitzen müssen. Alle anwesenden Fachlehrer, sowie die Elternvertreter erfuhren somit von der medizinischen Diagnose unserer Tochter und den damit verbundenen Einschränkungen. Auf unseren entsetzten Einwand hin, dass die Informationen des Mediziners doch ausschließlich für die Klassenlehrerin gedacht waren, antwortete sie: " Das ist Gesetz." Vor dem Hintergrund, dass dieser Vorgang sich nun halbjährlich wiederholen soll (die Erkrankung ist fortschreitend), möchten wir Sie fragen, ob wir den Ausschluss dieser Elternvertreter von zukünftigen Beratungen über den Nachteilsausgleich verlangen können? War die Klassenlehrerin im Recht, als sie ohne Rücksprache mit uns zu führen, diese Informationen an die Elternvertreter weitergab?
Danke für Ihre Antwort

31. Januar 2020 | 18:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Berechtigung der Lehrerin zur Weitergabe der Gesundheitsdaten Ihrer Tochter ist jedenfalls nicht gegeben, wenn Sie die Weitergabe ausdrücklich untersagt hatten. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wäre die Weitergabe zulässig, wenn § 31 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) die Lehrerin zur Weitergabe ermächtigt - diese Vorschrift regelt speziell die Datenverarbeitung i.w.S. im Schulbereich.

Die Schweigepflichtsentbindung betrifft nur den behandelnden Arzt als Adressaten einer besonderen gesetzlichen Schweigepflicht (vgl. § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuches - StGB). Für Lehrer gilt zwar als Amtsträger die Pflicht nach § 203 Abs. 2 StGB , doch gilt die Vorschrift nicht, wenn die Informationen "für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt."

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NSchG dürfen Daten verarbeitet (also auch offenbart und weitergegeben) werden, wenn dies zur Förderung der Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Die Gewährung und Ausgestaltung eines Nachteilsausgleich ist eine solche Förderung.

Allerdings ist bei Gesundheitsdaten (ärztliche Stellungnahmen etc.) wegen ihrer besonderen Sensibilität § 31 Abs. 10 Nr. 1 Buchst. e NSchG zu beachten: Gesundheitsdaten dürfen für die Feststellung, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, im Rahmen des Erforderlichen verarbeitet werden. Das bedeutet für ärztliche Stellungnahmen/Gutachten beispielsweise, dass nur die Mitteilung erforderlich ist, dass die Schülerin wegen einer Krankheit in bestimmter Hinsicht eingeschränkt, also "benachteiligt" ist. Aufgabe der Klassenkonferenz ist es nur festzulegen, was als Kompensation der diagnostizierten Einschränkung geeignet du angemessen ist.

Sämtliche Mitglieder der Klassenkonferenz sind gegenüber Außenstehenden zur Verschwiegenheit verpflichtet. Leider können Sie es sich nicht aussuchen, wer an der Klassenkonferenz teilnimmt. Wer Mitglied ist, ist gesetzlich bestimmt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 1. Februar 2020 | 17:45

Danke für die ausführliche und verständliche Antwort.
Haben wir Sie richtig verstanden, dass wir der Lehrerin bei weiteren Veranstaltungen dieser Art (ausdrücklich) die Weitergabe der Gesundheitsdaten an die Elternvertreter untersagen können?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Februar 2020 | 18:55

Sehr geehrter Fragesteller,

das können Sie tun, es bedarf aber eines ausdrücklichen Verbots der Weitergabe. Allerdings benötigt die Klassenkonferenz (zu der die Elternvertreter gehören) grundlegende medizinische Feststellungen, um einen Nachteilsausgleich gewähren zu können!

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2. Februar 2020 | 09:18

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