ich bin an einer GmbH & Co. KG (keine Publikumsgesellschaft) beteiligt.
Im Gesellschaftsvertrag der KG ist aufgeführt:
„Zu Belastungen seines Gesellschaftsanteils sowie zu Verfügungen über einzelne Rechte und Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zu Gunsten anderer Personen als die Abkömmlinge des Kommanditisten, andere Gesellschafter oder deren Abkömmlinge bedarf ein Gesellschafter des vorherigen zustimmenden Beschlusses der Gesellschaft, der einer Mehrheit von 100 % aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen bedarf."
Der Mehrheitsgesellschafter hat von einem anderen Gesellschafter dessen Gesellschaftsanteile und Geschäftsanteile gekauft. Im beurkundeten Kaufvertrag der KG ist aufgeführt:
„Zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers bestellt der Käufer hiermit … an dem verkauften Kommanditanteil ein Pfandrecht zugunsten des Verkäufers. Das Pfandrecht erstreckt sich auf etwaige Abfindungsansprüche des Käufers (Anmerkung: Abfindung bei Ausscheiden des Käufers aus der Gesellschaft, Abfindungsansprüche aus dem gekauften Kommanditanteil) nicht jedoch auf sonstige Gesellschafterrechte.
Für das Pfandrecht gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. Der Verkäufer nimmt die Verpfändung an."
Der Kommanditanteil wurde laut Kaufvertrag mit sofortiger dinglicher und schuldrechtlicher Rückwirkung zum 01.10.2019 vom Verkäufer an den Käufer abgetreten.
Ein Beschluss der Gesellschaft betreffend der Verpfändung erfolgte nicht.
Ist die obige Verpfändung (an einen ausgeschiedenen Gesellschafter) zulässig laut obiger gesellschaftsvertraglicher Regelung?
Sofern die Verpfändung nicht zulässig ist – ist dann deshalb die Abtretung des Kommanditanteils an den Käufer unwirksam?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt :
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gab es einen Beschluss der Gesellschafter bezüglich der Übertragung des Kommanditanteils, nicht jedoch der Verpfändung.
Grundsätzlich ist auch die Verpfändung eine Belastung, für die mach Gesellscjaftsvertrag eine Zustimmung aller Gesellschafter notwendig ist.
Nach dem Erst-recht-Schluss kann man im vorliegende Fall jedoch argumentieren, dass die Zustimmung der Gesellschafter für die Übertragung des Rechts und erst Recht für die Sicherung derselben galt.
Dies ist eine gängige Auslegungsmethode. Danach ist ein eigener Beschluss für das Sicherungsmittel nicht erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Rückfrage vom Fragesteller3. Dezember 2019 | 22:21
Guten Tag Herr Richter,
Übertragungen von Kommanditanteilen an Mitgesellschafter sind zulässig.
Ist die oben genannte Verpfändung (zu Gunsten des a u s g e s c h i e d e n e n Gesellschafters/Verkäufers) zulässig gemäß der oben genannten gesellschaftsvertraglichen Regelung?
Sofern die Verpfändung nicht zulässig ist – ist dann deshalb die Abtretung des Kommanditanteils an den Käufer unwirksam?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt4. Dezember 2019 | 01:30
Hallo,
danke für den Hinweis.
ch habe die Frage unter der Prämisse beantwortet, dass die Veräusserung des ausscheidenden Gesellschafters zulässig war und dafür ein Beschluss aller Gesellschafter gefasst wurde.
Folglich musste für die Folgeabsicherung der Pfändung meines Erachtens (s.o.) nicht mehr durch Beschluss abgesegnet werden, auch wenn der Gesellschafter mittlerweile ausgeschieden war.
Eine Gerichtsentscheidung habe ich dazu nicht gefunden, aber die Argumentation ist meines Erachtens die herrschende Meinung.
Bei weiteren Fragen, kontaktieren Sie mich gerne per email.