Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Buchhaltung muss ordentlich geführt sein. Damit ist gewissermaßen auch die Vollständigkeit der Unterlagen gemeint, was bis hin zur Vergabe von Rechnungsnummern reichen kann. Letztendlich darf aber hier nicht grenzenlos der Formzwang eingefordert werden. Solange eine Buchhaltung nicht Schlüssigkeitsbrüche enthält oder Defizite derselben noch erklärbar sind ( so wie bei Ihnen ) darf dies nicht zulasten des Steuerpflichtigen gehen.
Mit Ihren Schilderungen hätte dies das Finanzamt im Falle einer Betriebsprüfung später auch zu aktzeptieren.
Mit besten Grüssen
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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