MUSS ICH EINSCHREIBEN EINES FREMDEN ANNEHMEN? IST DER INHALT FÜR MICH VERBINDLICH?

26. Februar 2019 17:22 |
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Strafrecht


Beantwortet von


20:32

Zusammenfassung

Muss ich Einwurfeinschreiben eines mir fremden Absenders annehmen?

Einwurfeinschreiben gelten nach Zustellung durch den Gerichtsvollzieher als sicher zugestellt, auch wenn Sie es nicht annehmen. - Sie müssen grundsätzlich Post von niemandem annehmen, auch nicht von einem Anwalt.

Eine frühere Ladenmieterin von uns hat mehrere mietvertragliche Pflichten verletzt, sich jedoch auf verschiedene Schreiben von uns nicht gemeldet. U. a. hat sie die letzten Monate der Mietzeit weder Miete noch Nebenkosten bezahlt, ein neues Entlüftungsgebläse, das unter Eigentum ist, ungeachtet mehrfacher Aufforderung nicht an uns zurück gegeben und alle Objektschlüssel unterschlagen. So viel zur Vorgeschichte.

Eines Tages erhielten wir ein Einschreiben einer uns völlig unbekannten Person. Der Umschlag war in schlampiger Schrift handgeschrieben, so dass wir von privater Post ausgegangen sind. Wir haben daher diesen Brief geöffnet und kurz überflogen. Es meldete sich ein Mann, der uns mitteilte, dass er unsere frühere Mieterin juristisch vertreten würde, und behauptete allerhand wilde Dinge. Ich verschloss den Brief wieder und gab ihn mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an die Postagentur zurück, die ihn wieder an den Absender zurück sandte.

Dieser Herr ist übrigens KEIN Rechtsanwalt! Bei eigener Recherche haben wir heraus gefunden, dass er früher einmal Rechtsanwalt war, ihm aber bereits vor Jahren seine Zulassung entzogen wurde. In der Folgezeit kam eine ganze Reihe weiterer Briefe von eben dieser Person, die wir alle ungeöffnet und ungelesen mit dem Vermerk "Annahme verweigert" bei der Postagentur zurück gaben. Ich war und bin der Meinung, dass ich Post von einer völlig fremden Person nicht annehmen muss - schon gar nicht von einem aus dem Amt gejagten Anwalt! - und deren Inhalt für uns auch nicht relevant ist.

Vor einigen Wochen bekamen wir vom Amtsgericht die Mitteilung, dass ein echter Anwalt gegen uns Klage eingereicht und Strafanzeige erstattet hat, da wir verschiedenen Forderungen aus dem alten Mietvertrag nicht nachgekommen wären. Vordergründig wurde die Rückgabe eines gebrauchten und völlig verschmutzten Backofens im Wert von ca. € 200,00 gefordert, den die Mieterin bei ihrem Auszug vor Monaten zurück gelassen hatte und an dem wir keinerlei Interesse haben. Ich hätte den Backofen unterschlagen und wäre widerrechtlich in die Mieträume "eingebrochen", obwohl ja das Mietverhältnis schon lange vorher beendet war, als wir aus Sicherheitsgründen mit großem Aufwand eine neue Schließanlage haben einbauen lassen müssen. Dies zum besseren Verständnis des Falles. Alle Forderungen, auf die sich die Klage sowie die Strafanzeige bezieht, wurden angeblich in diesen merkwürdigen Briefen des uns völlig fremden "Möchtegernanwaltes" erhoben.

Unsere konkrete Frage: MUSS ICH EINWURFEINSCHREIBEN EINES FREMDEN ANNEHMEN UND IST DER INHALT DIESER SCHREIBEN EINES VÖLLIG FREMDEN MENSCHEN, DER KEIN ANWALT IST, FÜR UNS VERBINDLICH? Nur um diese Fragestellung geht es!

WICHTIG: Wir bitten ausdrücklich um die Beantwortung durch einen sehr erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht, mit Rang und Namen, da wir dem Anwalt ggfs. ein Mandat für ein gerichtliches Verfahren erteilen möchten.

26. Februar 2019 | 18:07

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer konkreten Frage:

"MUSS ICH EINWURFEINSCHREIBEN EINES FREMDEN ANNEHMEN UND IST DER INHALT DIESER SCHREIBEN EINES VÖLLIG FREMDEN MENSCHEN, DER KEIN ANWALT IST, FÜR UNS VERBINDLICH? Nur um diese Fragestellung geht es!"

Das sog. Einwurfeinschreiben ist nach der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ein sicheres Verfahren der Zustellung. Sicherer noch, als das sog. Einschreiben mit Rückschein. Wenn Sie letzteres nicht entgegennehmen, gilt das Schrieben nicht als zugegangen.

So der BGH: "Die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen
Briefs gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG werden durch ein Einwurf-Einschreiben der
Deutschen Post AG gewahrt." (II ZR 299/15 )

Ansonsten müssen Sie von Niemandem etwas entgegennehmen, weder von einem Anwalt noch von einem früheren Anwalt.

Das Problem der Gegenseite wird es allerdings sein, sofern das von Ihnen zitierte Einwurfeinschreiben im Sinne des oben zitieren BGH als zugestellt gilt, den Inhalt dieses Schreibens (besser: des Briefumschlags) zu beweisen. Dafür trägt nämlich der Absender die Beweislast.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2019 | 18:45

Sehr geehrter Herr RA. Burgmer,

vielen Dank für die rasche Rückmeldung. Allerdings sind Sie nur allgemein auf die Frage eingegangen, ob ein Einwurfeinschreiben als sichere Zustellung gilt. Das hatte ich bereits selbst recherchiert. Die Frage ist deutlich komplexer! Weshalb wir auch ausdrücklich gebeten hatten, dass ein erfahrener "Fachanwalt für Strafrecht" uns antwortet im Hinblick auf das weitere Verfahren. Sind Sie denn Fachanwalt für Strafrecht?

Hier etwas ausführlicher die Fragestellung, für die es ja evtl. auch schon irgendwo Grundsatzurteile gibt?

Muss ich Einschreiben EINES FREMDEN annehmen? (Was geht diesen unser Mietverhältnis an? Wieso mischt er sich in Dinge ein, die ihn nichts angehen? Wie kommt ein "Wildfremder" dazu, von uns Dinge zu fordern? Bin ich verpflichtet, Post eines Möchtegernanwaltes anzunehmen und evtl. zu beantworten?).

IST DER INHALT dieser Einschreiben FÜR MICH VERBINDLICH? (Muss ich auf das, was dieser Fremde schreibt, eingehen? Kann er mir gegenüber rechtsverbindlich Forderungen aufstellen oder Fristen setzen? Darf er sich, der seine Zulassung als Anwalt, sicher nicht ohne Grund, verloren hat, uns gegenüber als Rechtsvertreter von irgend welchen Leuten auftreten?).

Wir bitten Sie, diese komplexe Fragestellung hinreichend zu beantworten, oder diese Frage frei zu geben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2019 | 20:32

Ich darf Sie an Ihre exakte Fragestellung erinnern, die wie folgt lautete:

""MUSS ICH EINWURFEINSCHREIBEN EINES FREMDEN ANNEHMEN UND IST DER INHALT DIESER SCHREIBEN EINES VÖLLIG FREMDEN MENSCHEN, DER KEIN ANWALT IST, FÜR UNS VERBINDLICH? Nur um diese Fragestellung geht es!"

Diese Fragen habe ich exakt beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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