Zwangsgeld

9. Oktober 2007 18:02 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


09:44

Bin seit mehereren Monaten schwer krank. Ärtzl. Attest liegt meinem Sachbearbeiter beim Finanzamt vor.Trotzdem hat man nun ein Zwangsgeld von Euro 4500,-- festgesetzt,und zwar für die nicht abgegebene Einkommensteuererklärung,Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung.Was kann ich tun?Ich bin laut Attest nicht arbeitsfähig.

9. Oktober 2007 | 18:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Die Festsetzung von Zwangsgeldern fällt in den Ermessensbereich der Verwaltung. Dies bedeutet, dass die Verwaltung, hier das zuständige Finanzamt, alle Umstände berücksichtigen muss, ob und in welcher Höhe ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften angemessen ist.

Das Finanzgericht Hamburg hat in einer ähnlichen Angelegenheit hierzu folgendes ausgeführt:

Bei der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem FA steht sowohl hinsichtlich der Androhung als auch in Bezug auf die Festsetzung des Zwangsgeldes ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu, das im Rahmen von § 5 AO auszuüben ist. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen, § 328 Abs. 2 Satz 2 AO (BFH-Urteil vom 11.08.1992, VII R 90/91 , BFH/NV 1993, 346 ). Im Einzelfall kann die Androhung und der Einsatz von Zwangsmitteln ermessensfehlerhaft sein, z.B. dann, wenn der Steuerpflichtige oder die für ihn handelnden Personen die Steuererklärung und den Jahresabschluss wegen einer Krankheit nicht selbst anfertigen können und dem Steuerpflichtigen die Mittel fehlen, sie von fachkundigen Personen erstellen zu lassen.

In Ihrem Fall könnte deshalb eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vorliegen. Sie sollten gegen das Zwangsgeld beziehungsweise dessen Festsetzung Einspruch einlegen und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung anstreben.

Hatten Sie jedoch für die Anfertigung der Steuererklärungen genügend Zeit oder hätten sich eines Bevollmächtigten bedienen können, könnte das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden sein. Hierzu wäre dann der Sachverhalt näher aufzuarbeiten.

Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Bis dahin wünsche ich Ihnen einen angenehmen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

Rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 9. Oktober 2007 | 18:17

Danke.Nützt das ärtzl.Attest denn überhaupt nichts?Habe seither ca. 20-25ooo Euro an Steuern gezahlt.Sind da die 4500,--Zwangsgeld gerechtfertigt?Weiß wirklich nicht,wie und was ich dem Finanzamt noch schreiben soll.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Oktober 2007 | 09:44

Sehr geehrter Fragesteller,

das Attest kann durchaus etwas nutzen, aber es kommt eben auf den Gesamtzeitraum an, in dem die Steuererklärungen hätten eingereicht werden sollen. Wenn Sie jedoch zur Zeit eben nach den o.g. Kriterien verhindert sind, dann wäre das Zwangsgeld rechtswidrig. Das Attest kann dabei nur als ein Indiz bzgl. des Gesamtzusammenhangs gelten.

Bei Steuerzahlungen in dieser Höhe, wenn Sie auf ein Jahr bezogen sind, dürfte das Zwangsgeld hier an der oberen Grenze liegen. Sie sollten jedoch die Entscheidung der Behörde überprüfen lassen.

Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

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