Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
E-Mails können grundsätzlich als Beweismittel in einen Strafprozess eingeführt werden. Ihr Beweiswert ist jedoch im Vergleich mit anderen Beweismitteln relativ gering. Dies hängt damit zusammen, dass die Rechtsprechung einfache E-Mails in der Regel als nicht ausreichend ansieht, um die Unverfälschtheit der darin erhaltenen Erklärung sowie die Zurechnung zum tatsächlichen Verfasser zu beweisen. Nicht mit einer elektronischen Signatur versehene E-Mails lassen sich verhältnismäßig leicht durch technische Eingriffe in ihrem Inhalt oder auch der absenderadresse verändern. E-Mails fehlt es an der urkundentypischen dauerhaften Verkörperung auf einem festen Medium.
Eine Möglichkeit, die "Unversehrtheit" einer E-Mail zu beweisen läge bspw. darin, die Logfiles des jeweiligen Mail-Servers über den Versand der E-Mail in das Verfahren einzuführen. Dies setzt aber wiederum voraus, dass diese Protokollinformationen von dem jeweiligen Provider überhaupt erhoben wurden sowie noch vorhanden und verfügbar sind.
Sofern also lediglich eine einfache, nicht mit einer elektronischen Signatur versehene, E-Mail in den Prozess eingeführt wird, unterliegt sie in der Regel in vollem Umfang der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das bedeutet, dass der Richter über deren Authentizität und Beweiskraft aufgrund des gesamten Verlaufs der Beweisaufnahme nach eigenem (wenn auch bestimmten Regeln unterliegendem) Ermessen entscheidet.
Dabei vermag eine lange Kette sich aufeinander beziehender E-Mails durchaus eine stärkere Indizwirkung zu entfalten als es eine einzige E-Mail könnte.
Gleiches gilt im Übrigen für Screen Shots. Auch diese unterfallen nicht den "klassischen" Beweismitteln und unterliegen derselben Manipulationgefahr wie E-Mails. Dennoch können sie natürlich in ein Strafverfahren eingeführt werden und unterliegen ebenso der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für die Antwort.
Leider sind sie auf die Frage, ob eine eMail auf einem Webmail-Server höheren Beweiswert hat, nicht eingegangen.
Ich verstehe nicht wie eine eMail auf einem Webmail-Server , angeboten von yahoo.de oder freenet.de , manipuliert werden soll ?
Die email liegt ja auf dem Server eines eMail-Providers und nicht auf einem PC eines Anwenders. Wenn die email auf dem Anwender-PC gespeichert ist, kann diese sicher manipuliert werden, aber eine email auf einem Server eines Webmail-Anbieters kann ein Anwender nicht manipulieren.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine E-Mail, die auf einem Webserver gespeichert ist, unterliegt ebenso wie eine ausgedruckte E-Mail der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sie mag im Einzelfall einen höheren Beweiswert haben, da die Tatsache, dass Sie bei einem unbeteiligten Dritten (dem E-Mail-Provider) gespeichert ist zumindest beweisen kann, dass wenigstens der Empfänger der E-Mail keine Manipulationen an ihr vornehmen konnte.
Ob auch die Absendeadresse der E-Mail tatsächlich mit dem wirklichen Absender übereinstimmt, vermag so nicht bewiesen zu werden. Darüber hinaus besteht immer noch die - wenngleich geringe - Möglichkeit, dass Dritte sich Zugriff auf den Webserver und so auch auf die E-Mails verschafft haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt