Tabakwerbeverbot

25. September 2007 08:49 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Albrecht Popken

Guten Tag,

können Sie uns sagen ob das Tabakwerbeverbot schon in Kraft ist und ob es als oft sog. "Kommunikationsverbot" auch die redaktionelle Berichterstattung z.B. über Tabakmessen, Smoker-Clubs oder neue Produkte umfasst?

Danke, Gruß
MB

-- Einsatz geändert am 28.09.2007 08:46:03

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ich möchte Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:

Die geänderte Fassung des „Vorläufigen Tabakgesetzes“ (im Folgenden Tabakgesetz genannt) ist am 22.12.2006 in Kraft getreten. Nach dessen § 21 a Abs. 3 ist es jetzt auch verboten, in Printmedien für Tabakerzeugnisse zu werben. Das Werbeverbot im Hörfunk und Fernsehen, das schon früher galt, ist selbstverständlich erhalten geblieben (§§ 21 a Abs. 2, 22 Abs. 1 Tabakgesetz). Zurückzuführen ist die Gesetzesnovelle auf eine EU-Richtlinie (2003/33/EG), die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12.12.2006 – Az.: C-380/03 – europarechtskonform ist.

Hinsichtlich der Printmedien, auf die Ihre Frage wohl zielt, gilt ( – vorläufig, da eine endgültige Auslegung erst durch die Rechtsprechung erfolgen wird) Folgendes:

Wichtigste Regelung in diesem Zusammenhang ist §§ 22 a Abs. 3 S. 1 Tabakgesetz, er lautet:

„Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben.“

Zwar werden in § 22 a Abs. 3 S. 2 Tabakgesetz Ausnahmen vom Werbeverbot angeführt, diese dürften aber praktisch selten relevant sein. Diese Norm lautet:

„Abweichend von Satz 1 darf für Tabakerzeugnisse in einer Veröffentlichung
nach Satz 1 geworben werden,
1. die Ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt ist,
2. die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gedruckt und herausgegeben
wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsächlich für den Markt in der Europäischen
Union bestimmt ist,
3. die
a) in ihrem redaktionellen Inhalt weit überwiegend Tabakerzeugnisse oder ihre Verwendung
dienende Produkte betrifft und
b) nur für eine sich aus Buchstabe a ergebende Öffentlichkeit bestimmt ist und an diese abgegeben
wird.

Vom vom Werbeverbot erfasst werden Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, aber nicht Programmhefte, Plakate, Adress- und Telefonbücher, Postwurf-Werbesendungen sowie Hand- und Werbeprospekte. Diese gehören nämlich weder zur Presse noch zu den anderen gedruckten Veröffentlichungen. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung, folgt aber aus einem Vergleich mit der Richtlinie, wie sie vom Europäischen Gerichtshof ausgelegt wird. § 21 a Abs. 3 Tabakgesetz stimmt mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie überein. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof in dem oben erwähnten Urteil entschieden, dass von dem Begriff „gedruckte Veröffentlichungen“ nur Publikationen wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, nicht aber Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte, kulturelle Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher sowie Hand- und Werbezettel erfasst werden.

Werbung im Sinne des Tabakgesetzes wird definiert als „jede Art der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern“.

Damit komme ich auch zu Ihrer Frage: Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften erfüllen den genannten Werbebegriff, nicht aber die redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse, was im Übrigen § 22 a Tabakgesetz noch einmal ausdrücklich klarstellt.

§ 22 a Tabakgesetz lautet:

"Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche

Die Verbote des § 21a Abs. 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des § 22 Abs. 1 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse. Das Verbot des § 21a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, erfasst darüber hinaus nicht einen ab dem 29. Dezember 2006 gefertigten Nachdruck einer dort genannten Veröffentlichung, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 29. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht.“

Die von Ihnen angesprochene redaktionelle Berichterstattung ist daher grundsätzlich zulässig. Schwierig ist natürlich die Grenzziehung, denn auch eine redaktionelle Berichterstattung kann natürlich „eigentlich“ darauf abzielen, den Verkauf eines Tabakproduktes indirekt zu fördern, was wiederum unzulässig wäre (Stichwort „Schleichwerbung“). Damit stellen sich die ähnlichen Schwierigkeiten wie bei der Grenze zur sog. „redaktionellen Werbung“. Mit letzter Sicherheit kann die Grenze nur im Einzelfall bestimmt werden. Grundsätzlich ist danach zu fragen, ob an der Berichterstattung ein öffentliches Interesse besteht. Bei einer Berichterstattung über die Jahresversammlung der Aktionäre eines Tabakkonzerns ist es sicher unproblematisch, auch das Unternehmen darzustellen, bei einem Imagebericht dürfte es hingegen schwieriger werden.

Für die von Ihnen angeführten Beispiel gilt gleichfalls, dass der Einzelfall entscheidet. Grundsätzlich ist ein redaktioneller Bericht über eine Tabakmesse oder einen Smoker-Club zulässig, wird jedoch indirekt auf eine Verkaufsförderung abgezielt, ist es problematisch.

Ich hoffe, ich konnten Ihnen bei einer ersten Orientierung behilflich sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken LL.M.
Rechtsanwalt

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