Zweckbestimmung eines gemeinn. Vereins/Satzungsänderung
Guten Tag!
Im Satzungsentwurf steht bei der Auflösung des Vereins:
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dafür votieren. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten entsprechend den Bestimmungen des BGB § 45
, Abs. 3 zu verwenden.
Im Satzungsentwurf steht beim Zweck des Vereins:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein dient der Organisation des durch die Vereinsordnung geregelten Gemeinschaftslebens seiner Mitglieder. Die Nutzung und Pflege der Gemeinschaftsanlagen, der Umwelt, der Natur und der Landschaft des unter § 1 (4) genannten Geländes sind Vereinszweck. Im Mittelpunkt steht die Erholung in der Natur wie auch die gärtnerische Betätigung.
Meine Frage:
1. Steht der Punkt 2 (Auflösung des e.V.) im Widerspruch zum
Zweck des Vereins (Punkt 1), wenn im Sinne des BGB § 45
, Abs. 3 das Vermögen an die vorhandenen Mitglieder fällt? Also nicht für gemeinnützige Zwecke. Müsste dann nicht bevor das Vermögen aufgeteilt wird, die Zustimmung des Finanzamtes vorliegen?
2. Verstehe ich den § 45, Abs. 3 BGB
richtig, dass nach dem Wortlaut dieses Paragrafen, der Verein,wenn er sich ausschließlich nur an den Interessen der Mitglieder orientiert, garnicht gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung verfolgt?
3. Wird mit der Formulierung im Auflösungsparagrafen nicht die Zweckbestimmung des gemeinnützigen Vereins praktisch aufgehoben?
Wäre das dann also eine Zweckänderung des Vereins?
Danke!
-- Einsatz geändert am 25.09.2007 11:05:15
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie
hier
Als angemeldeter Nutzer haben Sie die Möglichkeit diesen Beitrag zu beobachten.
Sie bekommen dann eine E-Mail mit den neuesten Beiträgen. Melden Sie sich
hier an.