Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Gemäß Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es es sich um sogenannte Posing Bilder handelt, also Darstellungen nackter Kinder/Jugendlicher, ohne dass sexuelle Handlungen wiedergegeben werden. Auch solche Bilder und Videos unter den Straftatbestand des § 184b StGB
. Dies ist nach der Reform aus dem Jahr 2008 klargestellt.
Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Bilder und Videos auf dem klassischen Wege herunterladen oder nur anschauen. Denn tatsächlich werden die Dateien auch beim bloßen Betrachten zumindest zwischenzeitlich im Cache des Browsers und somit auch auf Ihrer Festplatte gespeichert. Das reicht zur Begründung des § 184b StGB
aus. Die Rechtsprechung geht auch davon aus, dass dem durchschnittlichen Anwender dieser technische Umstand bekannt ist (Urteil des zweiten Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamburg, Az. 2-98/09 (REV), 2-27/09-1 Ss 86/09
).
Dass Sie alle Daten gelöscht haben, beseitigt dabei die Strafbarkeit nicht, würde aber bei der Strafzumessung zu Ihrem Vorteil berücksichtigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Sehr geehrter Herr Dietrich,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich glaube, Sie haben mich missverstanden, weswegen ich noch einmal eine Rückfrage stellen möchte.
Nach meinem Verständnis sollte es sich doch nicht um Posing-Bilder handeln, wenn eine Gruppe / Familie zusammen spielt, tanzt, singt etc. Sind dies nicht ganz natürliche Verhaltensweisen an einem Strand oder einer Weihnachtsfeier? Unabhägig der Nacktheit.
Von "Posing" im Sinne von "für die Kamera posieren" kann bei den fraglichen Bildern absolut keine Rede sein. Selbige wirken eher wie Schnappschüsse, mal mit Blick in die Kamera, mal ohne.
In dem von Ihnen zitierten Paragraphen steht unter anderem:
"
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes
"
Dies dürfte hier doch beides keineswegs vorgelegen haben.....
Vielen Dank noch einmal für die Aufklärung
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
An der Beurteilung ändert sich hier nichts, die Handlung fällt unter § 184 Abs. 1 Nr. 1
lit. c) StGB um genau zu sein. Die Voraussetzung der sexuell aufreizenden Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes ist hier erfüllt meiner Auffassung nach. Allerdings wird dies je nach Material immer im Einzelfall zu bewerten sein. Grundsätzlich gilt aber, dass die bloße Darstellung von Genitalien bereits ausreichend ist und zwar dann, wenn der durchschnittliche Betrachter mit Neigung zur Pädophilie die Aufnahmen als stimulierend empfinden kann (vgl. BT-Drs. 18/3202, S. 27
.; ZIS, Eisele/Franosch: "Posing und der Begriff der Kinderpornografie in § 184b StGB
nach dem 49. Strafrechtsänderungsgesetz"). Dies dürfte hier vorliegen. Auch der Umstand, dass das Material zum Kauf angeboten wird, stellt dabei ein eindeutiges Indiz dar.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt