Inverkehrbringung eines Produktes

19. Dezember 2016 17:35 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Lieber Anwalt,

ich möchte ein Produkt in den Verkehr bringen.
Dabei handelt es sich um ein Kosmetikprodukt und zwar eine Art Makeup Schwamm. Dieser besteht aus Silikon und dient der Auftragung von Makeup auf die Haut. Ähnlich diesem Artikel: https://www.mollycosmeticsshop.com/products/silisponge

Das Produkt soll in Asien bezogen und online hier in Deutschland verkauft werden.

Hierzu habe ich folgende Fragen:
1. Muss ich bestimmte Informationen dem Produkt beilegen (Beileger etc.)? (Entflammbarkeit, nicht für Kinder, enthält Silikon, nicht essbar etc.)
2. Muss ich bestimmte Auflagen erfüllen dieses Produkt in den Markt zu bringen?

Ich danke für Ihre Informationen.

Viele Grüße Felix Thönnessen





20. Dezember 2016 | 09:10

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


bitte beachten Sie, dass aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und des von Ihnen gewählten Bearbeitungsaufwand nur eine entsprechend angepasste Erstberatung erfolgen kann:


Alle Bestandteile eines Kosmetikartikels müssen außen sichtbar auf der Verpackung aufgeführt werden.

Dabei ist eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten, d.h. die Inhaltsstoffe werden nach ihrem Gewichtsanteil in abnehmender Reihenfolge aufgelistet. Je größer der Anteil also ist, desto weiter oben ist sie aufgeführt. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum ist anzubringen, wenn das Produkt nicht länger als 30 Monate haltbar ist



Bei der Einfuhr ist § 5d KosmetikV zu beachten, wonach Sie als der Importeur den Ort der Einfuhr der zuständigen Behörde mitzuteilen und zwar VOR der erstmaligen Einfuhr. Die jeweils zuständige Behörde ist je nach Bundesland unterschiedlich.


Weiter sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin folgende Angaben VOR Einfuhr zu übermitteln:

- Handelsname.
- Produktbezeichnung und Produktkategorie.
- die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels nach Art und Menge der verwendeten Stoffe.


Sie sehen, anhand Ihrer sehr vagen Angaben kann es nur eine Erstberatung sein; hier wäre anhand des genauen Produktes und des Herkunftslandes sicherlich eine weitergehende Individualberatung mehr als sinnvoll.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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