Impressum-Pflicht

2. August 2016 19:04 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Wenn ich als in Bayern ansässiger Autore Titel bei Amazon als eBuch veröffentliche:

1 - was muss mindestens und zeichengenau in dem Impressum stehen ( = muss z. B. das Copyright-Zeichen vorkommen, muss der Vorname des Verantwortlichen ausgeschrieben sein oder reicht ein Großbuchstabe mit Punkt)?

2 - gibt es eine Stelle, an der das Impressum stehen muss? Zum Beispiel auf der ersten Seite, auf der vierten Seite o.ä.

3 - kann es auch am Schluß des Textes stehen?

2. August 2016 | 22:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Umfang der Impressumspflicht ist in Artikel 7 Absatz 1 des bayerischen Pressegesetzes festgelegt: Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift. Hierbei muss es sich um eine ladungsfähige Anschrift handeln, auch der Vorname muss ausgeschrieben werden.

Ein Copyright-Vermerk oder ähnliches gehört nicht zu den gesetzlichen Pflichtangaben. Ebenso wenig schreibt das Gesetz eine bestimmte Stelle vor, an der das Impressum zu stehen hat. Es kann theoretisch also auch am Schluss des Buches stehen, üblich ist aber eher ein Abdruck auf den vorderen Seiten vor Beginn des eigentlichen Textes des Buches. Entscheidend ist, dass das Impressum leicht auffindbar ist, Sie dürfen es daher nicht beispielsweise auf Seite 99 Ihres 300-seitigen Werkes "verstecken".

Empfehlenswert ist es, neben der Anschrift auch eine Möglichkeit der schnellen Kontaktaufnahme wie z.B. eine E-Mail-Adresse anzugeben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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