Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ist eine gemeinsame Klage möglich?
Ja
Eine gemeinsame Klage ist möglich, wenn die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft vorliegen. Diese sind in nachstehenden Normen geregelt, die auch gem. § 59 FGO
beim FG gelten:
§ 59 FGO
– Streitgenossenschaft
Die Vorschriften der §§ 59
bis 63
der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden.
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§ 59 ZPO
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
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§ 60 ZPO
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
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Sie und der Spenglermeister machen gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche und Verpflichtungen geltend. Außerdem sind Sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt und verpflichtet.
Allerdings ist es so, dass selbst wenn das Gericht die gemeinsame Klage für unzulässig halten würde, würde es zunächst prüfen, ob es sachdienlich oder notwendig wäre, die Klagen zu verbinden, falls sie getrennt erhoben werden würden. D.h. in Ihrem Fall kommt das Gericht zu einer Klageverbindung. Die Folge ist, dass es die Klage nicht trennen würde.
Eine ganz andere (mehr wichtige) Frage ist aber, ob Sie überhaupt den Weg der gemeinsamen Klage wählen sollen oder doch auf die notwendige Beiladung warten sollen. Sie ist aber nicht der Gegenstand Ihrer Frage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die klare und ausführliche Antwort.
Sie haben die Beiladung angesprochen. Die eventuellen Vorteile hinsichtlich der Kosten sind mir so weit bekannt. Gibt es darüber hinaus gehende Vorteile(prozesstaktische oder andere)?
Wenn Sie darauf noch kurz eingehen können, bin ich natürlich besonders dankbar.
Vielen Dank für die klare und ausführliche Antwort.
Sie haben die Beiladung angesprochen. Die eventuellen Vorteile hinsichtlich der Kosten sind mir so weit bekannt. Gibt es darüber hinaus gehende Vorteile(prozesstaktische oder andere)?
Wenn Sie darauf noch kurz eingehen können, bin ich natürlich besonders dankbar.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine verlässliche Prozesstaktik kann nur aufgrund der umfasenden Prüfung der Angelegenheit erfolgen und wird durch Ihren Verfahrensbevollmächtigten vorgenommen. Für diese Prüfung übernimmt er auch Haftung. Ohne die Details zu wissen, kann ich daher Ihnen nicht sagen, was in Ihrem konkreten Fall vorteilhaft wird. Eine allgemeine Aussage gibt es hierzu nicht und würde Ihnen auch nicht helfen.
Freundliche Grüße aus München Zelinskij