Rabatt als Schönheitschirurg

30. April 2016 16:31 |
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Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Jurist(inn)en,
ich bin als Schönheitschirurg freiberuflich tätig. Eine große Versicherungsgesellschaft hat für ihre Mitarbeiter(innen) Partner gefunden, die Rabatte in den unterschiedlichsten Bereichen (Kosmetik, Fitness, Brillen, etc.) anbieten. Darf ich als Arzt mich dem anschließen und Rabatte auf meine Dienstleistungen gewähren, also auf nichtoperative Leistungen (Unterspritzungen) und operative Leistungen (Brustvergrößerung, Fettabsaugung, etc.)?
Besten Dank für Ihre Hilfe!


Einsatz editiert am 01.05.2016 07:48:23

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich werden Sie mit ihren Patienten ja ohnehin eine Vereinbarung über Wahlleistungen treffen, da es sich ja nicht um Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse handelt.

Insoweit können Sie gem. Paragraf 2 GOÄ ohnehin Preise festlegen, soweit diese ausgehandelt wurden.

Problematisch stellt sich allerdings hier da, wie die Vermarktung aussehen soll. Denn Werbung mit Rabatten kann insoweit wettbewerbswidrig sein.

Wettbewerbswidrig ist es beispielsweise, wenn ein Zahnarzt bei Neukunden mit einer professionellen Zahnreinigung gegenüber Patienten wirbt und Gutscheine verteilt (LG Stuttgart, Urt. v. 13.08.2015 - 11 O 75/15 ).

Bei Zahnärzten ist auch wettbewerbswidrig das Angebot eines Partnergutscheins und einer reduzierten professionellen Zahnreinigung, weil diese nach der GOZ abzurechnen ist und Rabatte dort unzulässig sind (LG Oldenburg, Urt. v. 08.01.2014 - 5 O 1233/13 ).

Als Fazit ist festzustellen, dass Sie in der Preisgestaltung natürlich frei sind, jedoch stark auf die Wettbewerbswidrigkeit der entsprechenden Werbung achten müssen.
Sofern für Leistungen die Gebührenordnung anzuwenden ist, stellt diese Werbung sicherlich ein Problem dar. Ist daher zu prüfen, in welchem Rahmen hier was beworben werden soll. Dies macht eine konkrete Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 2. Mai 2016 | 14:13

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Steininger,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich erlaube mir, konkret nachzufragen: Eine Brustvergrößerung kostet z.B. €5000, ich biete diese OP dann für €4500 an. Bei einer Rechnung nach GOÄ würde der 3.5-fache Satz sowieso deutlich überschritten werden, hierüber informiere ich die Patienten.
Wäre diese Vorgehensweise legitim? Oder wäre sie evtl.dann legitim, wenn ich den Patienten zwar diesen Rabatt gewähre, aber im Mitgliederportal nicht offen mit einem 10%-Rabatt werbe?
Herzlichen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Mai 2016 | 14:39

Die Frage ist hier immer, ob die Werbung dadurch unsachlich wird. Wie gesagt, die Rechtsprechung ist hier sehr zurückhaltend, was die Zulässigkeit angeht.

Die Mitteilung von "Sonderkonditionen" im Mitgliederportal erscheint hierbei nicht sonderlich riskant, müsste aber natürlich im Einzelfall geprüft werden.

Generell können Sie die Preise dort ja auch einfach so anbieten, denn Sie sind ja nicht verpflichtet, bei jedem Patienten das gleiche zu verlangen.

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