Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Zur Ehegattenbürgschaft existiert eine komplexe und umfangreiche Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung ist wesentlich von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1993 geprägt.
Eine Sittenwidrigkeit von Bürgschaften vermögensloser Angehöriger wird bejaht, wenn zu der finanziellen Überforderung des Bürgen weitere Umstände treten, die sich insb. aus einer unzulässigen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Bürgen, aber auch bereits daraus ergeben kann, dass die Bürgschaft für den Gläubiger wegen der krassen Überforderung des Bürgen wirtschaftlich völlig wertlos ist.
In derartigen Fällen bewahrt die Erwartung, der Schuldner könne Vermögen auf seinen nahen Angehörigen verlagern oder der Bürge selbst werde Vermögen erwerben, die Bürgschaft vor dem Verdikt der Sittenwidrigkeit nur dann, wenn dieser besondere Haftungszweck im Bürgschaftsvertrag ausdrücklich ausgewiesen wurde. Dies gilt infolge der Rspr. für Bürgschaftsverträge, die ab dem 1.1. 1999 abgeschlossen wurden.
Sittenwidrig kann ferner ein Rechtsgeschäft sein, durch das der Schuldner gegenwärtig und für die Zukunft in eine wirtschaftlich aussichtslose Lage gebracht wird, wenn der Gläubiger sich dieses Umstandes bewußt ist und zusätzliche erschwerende Umstände hinzukommen (vgl. BGHZ 125, 206
, so zB. wenn das pfändbare Einkommen nicht ausreicht, um die Forderungen aus der Bürgschaft zu erfüllen.
Sittenwidrikeit wird angenommen, wenn der Bürge aus aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner handelt und aus der Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers der Bürgschaftsvertrag wirtschaftlich sinnlos ist.
Eine Übersicht gibt es hinsichtlich der Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft nicht, es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an, der jedoch an den o.g. Grundsätzen jeweils gemessen wird.
Per Email habe ich Ihnen noch zwei Urteile des BGH (2002) und des OLG Rostock (2000) übersandt die auch die o.g. Grundsätze spezifieren und fallbezogen anwenden. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
17. Juli 2007
|
12:21
Antwort
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