brustkrebs

21. Juli 2015 22:38 |
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Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcel Wahnfried

Hallo ich bin 34 Jahre alte Verkäuferin . 2008 ( Tumor entfernt und Brust mit eigengewebe aufgebaut) und 2014( drei Knoten und Brust amputiert) an Brustkrebs erkrankt. Bekam beide mal chemo und Bestrahlung . Bei der ersten Reha 2008 wurde ich mit drei Stunden arbeiten wieder entlassen , da ich aber alleinerziehend und noch recht jung bin bin ich wieder voll arbeiten gegangen mit sehr viel Schwierigkeiten aber es musste sein. Die behandelnden Ärzte vor Ort sagte ich sollte mir Gedanken machen ob ich nicht einen anderen Beruf machen wolle. Nun bin ich seit einem Jahr krankgeschrieben und war nun drei Wochen in Reha . Da meinte die Ärztin ich wäre voll arbeitsfähig mit über 6 Stunden ( arbeite auf einer Insel also zwischen 45 und 60stunden die Woche ) und könnte alles machen obwohl ich dieses mal echte Schwierigkeiten habe schmerzen beim Laufen
seelisch nicht so ganz dabei und arm kann ich auch schlecht bewegen . Mein Schwerbehinderten Ausweis wurde gerade von 80% auf 100% befristet bis 2020
erhöht. Mein Hausarzt meinte auch das ich sehr
schwer wieder in meinem Beruf arbeiten kann und hat nun eine kur beantragt und reingeschrieben das die
Reha keine Wirkung sondern eine Verschlechterung
hervorgerufen hat. Ich fühle mich auch ehrlich gesagt
nicht in der Lage voll arbeiten zu gehen aber Teilzeit findet man nichts oder kann von dem Geld nicht leben und mit Überstunden ist man ja auch schnell wieder bei Vollzeit
Was kann ich nun machen oder was muss ich machen denn lange bekomme ich ja auch kein Krankengeld mehr

Sehr geehrte Ratssuchende,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:

Sie teilen insoweit mit, dass die Sie in der kürzlich beendeten Reha behandelnde Ärztin der Ansicht gewesen sei, dass Sie medizinisch voll arbeitsfähig (mindestens 6 Stunden täglich) sein dürften.

Weiterhin führen Sie aus, dass Sie nach eigener Einschätzung gerade nicht mehr voll erwerbsfähig seien. Zudem habe Ihnen Ihr Hausarzt mitgeteilt, dass die vorstehende Reha keine Verbesserung, sondern vielmehr eine Verschlechterung hervorgerufen habe.

Nach Ihrer Schilderung käme unter Umständen eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI in Betracht. Hierbei ist zwischen einer teilweisen Erwerbsminderungsrente („wer mindestens 3 Stunden, aber nicht mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann") gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI und einer vollen Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI („wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr in der Lage ist, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten") zu unterscheiden.

Ob Sie die medizinischen Voraussetzungen für eine volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente erfüllen, kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht entnehmen, da insoweit wohl sich widersprechende ärztliche Einschätzungen gegeben sind.

Leider kann ich Ihrer Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, ob die insoweit notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, 3/5-Belegung) erfüllt sind. Die 3/5-Belegung bedeutet, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben müssen.

Vor einer etwaigen Beantragung einer Erwerbsminderungsrente wäre es dringend zu empfehlen, bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine sogenannte Rentenauskunft einzuholen, um einerseits die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abzuklären sowie andererseits in Erfahrung zu bringen, wie hoch ein etwaiger monatlicher Rentenbetrag wäre.

Weiterhin teilen Sie mit, dass Ihr Krankengeldbezug in nächster Zeit enden wird, sogenannte „Aussteuerung". Sie könnten unter Umständen, falls Sie zum Zeitpunkt der Aussteuerung weiterhin arbeitsunfähig sein sollten, bei der zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III beantragen. Allerdings müssten Sie in diesem Fall damit rechnen, dass die Agentur für Arbeit Sie kurzfristig zur Stellung eines Rentenantrages (Erwerbsminderungsrente) auffordern dürfte.

Falls Sie eine weitergehende Beratung bzw. Interessenvertretung wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marcel Wahnfried
Rechtsanwalt

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