Minderung von Semstergebühren an Privatuni

3. Juli 2015 13:19 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


12:20

Zusammenfassung

Es geht um Semestergebühren einer privaten Uni, wenn Kurse wegen Anerkennung obsolet wurden, jedoch voll berechnet werden.

Unsere Tochter studiert an einer privaten Uni.
Die Regelstudienzeit betrag 7 Semester, wobei jedes Semester x EUR kostet.

Pro Semester müssen vom Studenten dabei 10 Kurse besucht und in diesen Abschlussprüfungen durchgeführt werden.

Aufgrund eines Vorstudiums an einer anderen Uni, wurden meiner Tochter 2 Kurse vollständig anerkannt. D.h. sie musste weder diese Kurse besuchen noch an einer Abschlussprüfung teilnehmen.

Demzufolge hat die Privat-Uni für diese beiden Kurse keine Leistungen erbracht.
Darf die Semstergebühr folglich anteilig von uns gekürzt werden ?

Im zugrundeliegenden Studienvertrag findet sich "nur" eine Regelung in Form einer Semestergebühr. Aber nicht einmal, ob es sich dabei (wirklich) um eine Pauschale) handelt.
Des weiteren sind noch Regelungen für einen Studienverlängerung und deren Kosten enthalten.
Mehr nicht.

Mfg.

3. Juli 2015 | 14:00

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragesteller,

das ist weder eine Frage der „Minderung" (=kein Mangel) noch ob die Uni eine Leistung erbringt (=unstreitig keine individuelle Leistung auf Ihre Tochter bezogen).

Vielmehr, wie Sie richtig erkannt haben, kommt es darauf an, was konkret in dem Studienvertrag inklusive ALLER WIRKSAMEN AGB (vgl. § 305 c BGB ) VEREINBART wurde.

Denn eine „Pauschale" oder eine Forderung ohne Leistungserbringung wäre dann möglich, wenn die Uni alleine für die Bereitstellung der beiden Kurse Gebühren verlangen kann und das eben pauschaliert oder konkret berechnet und dies entweder als Aufwendungsersatz oder entgangenen Gewinn, wenn dadurch ein/e andere/r Student/in diesen konkreten Platz nicht belegt hat.

Für letzteres ist die Uni darlegungs-. und beweisbelastet und vor allem ist dafür ein Verschulden Ihrerseits nach § 280 BGB nachzuweisen. Etwa, wenn Ihrerseits eine rechtzeitige (Ab-)Meldepflicht verletzt wurde.

Das sehe ich Ihren Angeben zur Folge nicht, so dass Sie die Semestergebühren unter Verwendung dieser Argumente anteilig kürzen können.

Vorsorglich – um einer etwaigen Kündigung durch die Uni vorzubeugen – empfehle ich, zunächst die Semestergebühren vollumfänglich zu entrichten und zwar „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" und danach die anteiligen Gebühren nach § 812 BGB zurück zu fordern.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 10. Juli 2015 | 11:36

Vielen Dank für Ausführungen.

In den Verträgen finden sich u.a. folgende Formulierungen:
- Die Immatrikulations- und Studiengebühren .. ergeben sich aus dem Zulassungsantrag.
- Mit den Studiengebühren sind die Kosten der Lehre sowie die Betreuung während der Projekt -, Praxis- und Prüfungsphasen abgedeckt.

Im Zulassungsantrag selbst wird "nur" eine Studium Gesamtgebühr (über alle Semester) und den (möglichen) Zahlungsraten pro Semester aufgeführt.

Würde das ggf. für Berechnung seitens der Uni doch ausreichen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juli 2015 | 12:20

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Leider führen die weiteren Formulierungen des Vertrages auch nicht weiter, d.h., Sie sollten ausdrücklich „unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die volle Gebühr zahlen und dann nach § 812 BGB unter Hinweis auf meine Ausführungen den Anteil für die 2 obsoleten Kurse zurück fordern, ggf. unter Kulanzgesichtspunkten.

Weigert sich die Uni, wird Sie Gründe angeben müssen, die dann gezielt zu analysieren und ggf. zu widerlegen wären. Das ist die effizienteste Methode.

Viel Erfolg wünscht Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt

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