Sterbegeldversicherung bei Selbsttötung

26. Juni 2007 16:49 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

mein Vater hat sich am 18.05. das Leben genommen.
Leider hatte er nur Unfallversicherungen und eine Sterbegeldversicherung.
Die Sterbegeldversicherung tritt bei Selbsmord nach drei Jahren ein. Dies wäre im August diesen Jahres gewesen. Vor Ablauf dieser Frist, tritt die Versicherung nur dann ein, wenn es nachgewiesen werden kann, dass er nicht "Herr seiner Sinne" war. Natürlich hätten die da gern ein ärtzlichers Attest. Ich muss dazu sagen, dass mein Vater schon unter starken Deppressionen litt, die zur Alkoholabhängigkeit führte. Er ließ sich aber nie ärtzlich und psychologisch behandeln, da er jede Hilfe ablehnte. Die Versicherung beantragte die Polizeiakte und man sagte uns heute, dasss wir wohl nicht damit rechnen können, dass es zur Auszahlung kommt, da von 100 Fällen nur 2 zur Auszahlung kommen. Wie soll man dass aber attestieren? Auch die Umstände sind uns rätselhaft, da er noch einen Tag zuvor, sich mit seinen Bruder für die Woche danach zum angeln verabredete und auch vor seinen Tod die Geburtstagsfeier für meine Mutter plante, da er eine Hütte an den Angelteichen für den 7.6. reservierte. Wir sind uns ziemlich sicher, dass er in dem Moment nicht wusste was er tat. In der Vrgangenheit wurde er auch unter Arrest gestellt, da er ab und zu ausgerastet ist und wie ein anderer Mensch war. Dies ist alles in Polizeiakten vermerkt.
Meine Frage ist nun, was man da machen kann? Es ist doch nicht möglich ein Attest zu bekommen, wenn der Mensch sich zu lebzeiten nicht behandeln lassen wollte. Warum muss man das nachweisen und nicht die Bank, dass er nicht Herr seiner Sinne war.
Kann man eventuell rechtlich vorgehen bzw. hat es überhaupt einen Sinn?

26. Juni 2007 | 18:31

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Information wie folgt beantworten:

Generell gilt als Beweislastregel (im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens), dass derjenige, der eine für sich günstige Tatsache behauptet, diese auch zu beweisen hat. Diese "günstige Tatsache" bestünde hier darin, dass Ihr Vater zum Zeitpunkt der Selbsttötung nicht Herr seiner Sinne war.
Nur in Ausnahmefällen greift eine sog. Beweislastumkehr, in der Regel dann, wenn die betreffende Tatsache für denjenigen, der sich auf sie beruft, nicht wahrnehmbar war, der andere, zu dessen Lasten diese Tatsache wirkt, aber sehr wohl in der Lage ist, hierzu angaben zu machen.

In Ihrem Fall kommt eine solche Beweislastumkehr wohl aber nicht in Betracht, denn die Versicherung dürfte wohl kaum in der Lage sein, Angaben über den Geisteszustand Ihres Vaters zu machen. Daher ist es grds. an Ihnen nachzuweisen, dass eine geistige Umnachtung vorlag.

Hierzu dürften die Polizeiakten wohl nicht ausreichen, da in diesen nur vermerkt sein dürtfte, dass Ihr Vater ausgerastet ist, nicht aber, auf welche medizinischen Beweggründe dies zurückzuführen sein könnte. Selbst wenn sich in den Akten Angaben zu einer depressiven Erkrankung fänden, hätten sie daher nicht dasselbe Gewicht wie eine ärztliche Attestierung. Sofern eine solche nicht getätigt wurde, muss ich die Aussichten auf (vorzeitige) Auszahlung des Sterbegeldes auf Grundlage der bisherigen Informationen eher als gering einschätzen.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


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