Plast. Chirurgie - Studienteilnahme mit negativem Ergebnis - Korrektur/Entschädigung

| 21. April 2015 00:10 |
Preis: 78€ Historischer Preis
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Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Meyer

Ich hatte vor geraumer Zeit bei einer gesichtsplastischen Studie teilgenommen (ohne Eigenanteil), bei der ein neuartiges Verfahren zur Hautstraffung getestet wurde.
Die OP wurde in einer renommierten Praxis durchgeführt, der Anbieter des Systems war ein namhafter Hersteller aus der Medizinbranche.
Abgesichert wurde die Studie über ein Versicherungsunternehmen mit 100.000 EUR pro Patient.
Der positive Effekt blieb bei mir aus, dafür blieb eine kleine "Beule" unter dem rechten Auge in Verbindung mit einer bisweilen auftretenden Befindlichkeitsstörung (Fremdkörpergefühl, als würde etwas auf der Haut kleben).
Ein Plastischer Chirurg, den die Versicherung als Gutachter einschaltete, bestätigte meine Aussage.
Die Behebung des Zustandes würde 7.500 EUR kosten; die Versicherung würde die Kosten für diese OP übernehmen. Ich könnte mir den Betrag auch auszahlen lassen.
Die Frage: Ist es richtig, dass mir darüberhinaus keine Entschädigung zustehen würde? Die Versicherung ist aktuell nicht bereit, eine zusätzliche Summe als Entschädigung für eine zweite OP und die bisherigen Be- und Empfindungs-Nachteile zu übernehmen.
Sollte ich die Sache also mit dem bisherigen Angebot auf sich beruhen lassen? (RS-Versicherung wäre vorhanden)
Danke !

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sofern eine ärztliche Fehlleistung bejaht werden kann oder nicht ordnungsgemäß über Risiken aufgeklärt wurde, hat ein Ausgleich für die erlittenen Schäden zu erfolgen.

Hierunter fallen in vielen Fällen weitere mit der Nachbehandlung im Zusammenhang stehende Kosten (Fahrtkosten etc.) oder natürlich auch das Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld ist der Höhe nach in einer Gesamtschau der erlittenen Nachteile zu ermitteln. Neben der ästhetischen Beeinträchtigung stehen hierbei natürlich die durch weitere OP´s erlittenen Schmerzen im Vordergrund, wobei aber auch viele weitere Einzelheiten in die Schmerzensgeldbemessung einfließen.

Sollten nach der ersten OP weitere Behandlungen notwendig sein, so sind natürlich auch diese Kosten auszugleichen.

Ob Sie die genannten Ansprüche jedoch gegen den Versicherer geltend machen können, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Dieser muss nämlich nur im Rahmen dessen haften, was in den Versicherungsbedingungen mit der behandelnden Klinik vereinbart wurde. Wenn also in den Bedingungen steht, dass die Versicherung etwa nur für die OP-Kosten aber nicht für Schmerzensgeld haftet, so können Sie von der Versicherung auch kein Schmerzensgeld verlangen.

D.h. selbstverständlich nicht, dass Sie Ihren Anspruch nicht gegen die Klinik geltend machen können. Gegen diese besteht der Anspruch in jedem Fall weiter fort.

Fazit:
Sie haben also noch weitere Ansprüche. Welche das genau sind und wie diese zu beziffern sind, kann nur anhand weiterer Angaben beurteilt werden. Es kann aber sein, dass Sie die weitergehenden Ansprüche nicht gegen den Versicherer, sondern gegen den Arzt bzw. die Klinik geltend machen müssen.

Im Ergebnis sollten Sie sich daher nicht mit dem bisherigen Angebot zufrieden geben, sondern Ihrer Rechte im gesamten Umfang geltend machen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.

Sollten Sie hierfür anwaltliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich hierfür zur Verfügung. Die Kommunikation kann ohne Probleme fernmündlich sowie über andere Kommunikationsmittel (insb. E-Mail) stattfinden. Das hier gezahlte Honorar wird auf weitere entstehende Kosten angerechnet. Kontaktieren Sie mich einfach unter meiner E-Mail-Adresse. Diese finden Sie, wenn Sie auf mein Profil gehen, das Sie durch ein Click auf meinem Namen erreichen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 22. April 2015 | 00:47

Aufgrund Ihrer Antwort - vielen Dank bis dahin - möchte ich noch nachtragen, dass man dem ausführenden Arzt nach Lage der Dinge keinen Vorwurf machen kann; bei der verbliebenen Anomalie hat es sich wohl einfach um ein zufällig entstandenes Ereignis gehandelt, das Restrisiko eines jeden medizin. Eingriffes.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. April 2015 | 06:49

Sehr geehrter Fragesteller,

die obige Antwort setzt natürlich voraus, dass dem Arzt ein Vorwurf zu machen ist. Dieser kann entweder darin bestehen, dass er den medizinischen Standard nicht eingehalten hat oder aber nicht ordnungsgemäß aufklärte. Die Anforderungen an einer Aufklärung sind bei derartigen Eingriffen besonders hoch. Aber auch die Frage, ob dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, würde ich nicht so im Vorbeigehen beantworten wollen. Hier kann sich ein näheres Hinschauen immer lohnen. Ein erster Hinweis kann sein, dass die Versicherung überhaupt regulierungsbereit war.

Um fundierter überprüfen zu können, ob weitere Ansprüche gegen den Versicherer vorliegen, müssten mir die Versicherungsunterlagen bekannt sein. Denn hierzu muss zum einen erörtert werden, welche Versicherungsfälle überhaupt abgedeckt sind und welche Ausschlüsse vereinbart wurden. Diese wäre ggf. anzufordern. Wie gesagt, würde ich dies auch für Sie übernehmen.



Mit freundlichen Grüßen,


A. Meyer

Bewertung des Fragestellers 24. April 2015 | 22:30

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

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Es ist natürlich immer schwierig für einen Laien, eine erste anwaltliche Beratung fachlich zu bewerten, aber ich habe auf alle Fälle den Eindruck, man hat sich ernsthaft bemüht, dem Fragesteller gerecht zu werden.

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