Produkthaftung B2B

| 7. Januar 2015 11:11 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwälte,

wir verkaufen als Online Händler Leuchten an Endkunden und Gewerbekunden.
Wir haben einem gewerblich tätigen Kunden Leuchten verkauft, die dieser wiederum an seinen Kunden weiterverkauft hat. Unser Kunde hat hierbei die Installation der Leuchten übernommen.

Die Leuchten sind nun defekt in der Form, dass sie keine Funktion mehr haben. Wir haben unserem Kunden bereits den Ersatz der defekten Leuchten zugesagt.
Damit ist er allerdings nicht einverstanden und fordert uns mit Hinweis auf die Produkthaftung auf, die Kosten für die Montage/Installation bei seinem Kunden zu übernehmen.

In unseren AGBs steht folgendes:

§ 4 Gewährleistung

(1) Es bestehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.

(2) Soweit Sie Unternehmer sind, gilt abweichend von Abs.1:

a) Als Beschaffenheit der Ware gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.

b) Sie sind verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel binnen 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

c) Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

d) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478 , 479 BGB .

§ 5 Haftung

(1) Wir haften jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiter haften wir ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen.

(2) Die Haftung für Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung richtet sich nach der entsprechenden Regelung in unseren Kundeninformationen (Teil II) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I) .

(3) Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag uns nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.

(4) Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(5) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite und der dort angebotenen Dienstleistung.

Wie ist dieser Fall Ihrer Meinung nach zu bewerten?

Viele Grüße,

7. Januar 2015 | 12:43

Antwort

von


(3567)
Milchstraße 10
30916 Isernhagen
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst einmal ist festzuhalten, dass Sie nicht dem Produkthaftungsgesetz unterliegen, da Sie kein Hersteller sind. Sie haben allerdings natürlich auch weiterhin die Gewährleistungspflichten, die allerdings zwischen Unternehmern nur soweit führt, als er Gewährleistung nicht aber Schadensersatz für etwaige Ein- und Ausbaukosten geltend machen kann ((BGH, Urteil vom 17.10.12, Az. VIII ZR 226/11 ).

Dies gilt nur dann nicht, wenn Sie vom Mangel wussten, was bei Ihnen wohl kaum der Fall gewesen sein dürfte.

Fazit: Gewährleisdtung ja (wenn er nicht die Rüpgefrist versäumt hat und der Mangel sonst nicht ersichtlich gewesen ist), allerdings keine Kostenübernahme für Ein- und Ausbau.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. Januar 2015 | 13:45

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,

vielen Dank für Ihre schnelle Bearbeitung.

Ergibt sich bezüglich des Produkthaftungsgesetzes eine andere Situation wenn wir als Importeur auftreten oder bleibt es bei der oben beschriebenen Sachlage?

Vielen Grüße,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2015 | 13:50

Sehr geehrter Fragesteller,

solange Sie nicht Hersteller sind, sondern "nur" Importeur, ergibt sich keine andere Rechtslage.

Falls Sie weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Januar 2015 | 12:27

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Meine Frage wurde sehr schnell und gut beantwortet. Vielen Dank dafür!

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