Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab möchte ich Ihnen dringend raten, sich juristischen Beistand zu holen. Es bedarf einer genauen Sachverhaltanalyse, um Sie hier vor Ansprüchen zu schützen bzw. diese abschätzen zu können.
1.Nach Ihrer Schilderung wurde der Hersteller – Ihr Vertragspartner – aus Produkthaftung in Anspruch genommen. Er haftet unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft, § 1 ProdhaftG.
2.Da Sie nicht der Hersteller i.S.d § 4 ProdhaftG sind („Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat“), haften Sie nach den Regeln des Vertrages, der zwischen Ihnen und dem Vertragspartner besteht. Nach Ihrer Schilderung scheint es sich dabei um einen Kaufvertrag zu handeln. Sie haben auch gesagt, dass es für die Verträge keinen schriftlichen Vertrag gibt. Jedoch greifen dann zumindest Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier müssen Sie prüfen, was hinsichtlich der Haftung geregelt ist. Gegebenenfalls haften Sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3.Die Anspruchsgrundlage für den Hersteller ist im Rahmen eines Kaufvertrags § 478 BGB
, sofern Sie als Lieferant einzuordnen sind. Wenn Sie nur Zulieferer wären, greift zumindest diese Grundlage nicht. Die Abgrenzung bedarf einer genauen Prüfung, dafür fehlen hier die Informationen.
Sollten Sie nachweisen können, dass bei Ihnen die Prüfung des Produktes ordnungsgemäß abgelaufen ist, können Sie damit gegebenenfalls einer Haftung entgehen. Sie haben mitgeteilt, dass die Arbeitsgänge ordnungsgemäß ausgeführt wurden und auch durch Unterschrift der verantwortlichen (?) Personen abgezeichnet wurden. Somit haben Sie zumindest eine Grundlage, auf der argumentiert werden kann, dass zumindest kein Vorsatz und gegebenenfalls keine grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits in Betracht kommt. Die Unterlagen müssen für die betreffende Lieferung vorliegen.
4.Sollte doch eine Haftung Ihrerseits in Betracht kommen, kommt es nun darauf an, was Sie zu ersetzen haben. Nach Ihrer Schilderung hat der Hersteller eine entsprechende Versicherung. Wenn diese greift, fallen die Ansprüche des Herstellers an die Versicherung, die dann gegebenenfalls gegen Sie vorgehen kann. Wenn die Versicherung Ihnen ein Verschulden nachweisen kann und Sie sich nicht entlasten können, müssen Sie den Schaden ersetzen.
5.Der Hersteller wiederum kann eventuell einen eigenen Anspruch geltend machen, wenn sich aufgrund des Haftungsfalls seine Versicherungsgebühr erhöht.
6.Sie sollten prüfen, ob Sie zumindest eine Rechtsschutzversicherung haben, die die gesetzlichen Kosten für ein mögliches Verfahren übernimmt.
Weiteres Vorgehen:
Sichern Sie sämtliche vorhandenen Beweise (Schriftstücke, Zeugen etc.). Suchen Sie sich einen Rechtsbeistand, der sich in Produkthaftungsfragen auskennt. Gerne empfehlen wir Ihnen hier einen Kollegen vor Ort. Besprechen Sie mit dem Anwalt den Sachverhalt und das weitere Vorgehen. Äußern Sie sich nicht weiter gegenüber dem Vertragspartner, zumindest sollten Sie bei Gesprächen genau darauf achten, welche Informationen Sie preis geben.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Heussen,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Mir ist nicht ganz klar, wie genau es festzustellen ist, wer "Zuliefer" und wer "Lieferant" ist.
Hier kurz eine genaue Beschreibung was wir genau für unseren Kunden machen.
Wir bekommen vom Kunden Teile beigestellt, an denen wir, mit Einrichtungen des Kunden, arbeiten ausführen. Von uns gestellt wird der Mitarbeiter, und die Räumlichkeit, wenn benötigt auch die Energie/Druckluft.
Nach den durchzuführenden Arbeitsgängen, geht die Ware/Teile zurück an den Kunden.
Wir haben hier Arbeitsbeschreibungen für die jeweils Auszuführenden Tätigkeiten, Unterweisungsnachweise sind auch vorhanden. Desweiteren gibt es die Betriebsaufträge auf denen die Mitarbeiter die Tagesstückzahl eintragen, und auch per Unterschrift bestättigen. Die auf der Ware befindlichen Begleitpapiere sind inzischen vernichtet, da die Montage der Teile bereits letztes Jahr im Dezember erfolgt ist.
Wichtig ist mir hier die Grundfrage, wer muß wem was Beweisen.
Wir haben uns inzwischen an eine Anwalt gewandt. Da ich aber in den letzten Tagen soviel unterschiedliche Aussagen, von verschieden Personen gehört habe, geht es mir hier nunmehr um eine Zweite Meinung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Beweispflichtig ist jede Partei für die für sie günstigen Tatbestandsmerkmale, z.B. wollen Sie aus einem Kaufvertrag Schadensersatz verlangen, müssen Sie nachweisen, dass der Vertag zustande gekommen ist.
In Ihrem Fall muss der Gegner beweisen, dass Sie entweder Hersteller sind und somit nach den Grundsätzen der Produkthaftung haften. Kann er das nicht, muss er Ihnen ein Verschulden nachweisen, weil das für den "normalen" Schadensersatzanspruch eine der Voraussetzung ist.
Zum Herstellerbegriff: Ein Endprodukthersteller ist, wer industriell oder handwerklich als Unternehmer das Endprodunkt herstellt, wie es für den Endverbraucher bestimmt ist. Das scheint nach Ihrer Schilderung nicht vorzuliegen.
Nach Ihrer Schilderung scheinen Sie ein Teilprokukt herzustellen. Das würde bedeuten, dass Sie für Schäden, die durch das mangelhafte Teilprodukt entstehen, haften. Dafür bedarf es im Verfahren einer genauen Analyse, wodurch die Schäden verursacht wurden. Vielleicht hätte Ihr mangelhaftes Teilprodukt nur zu einem sehr geringen Schaden geführt und ist der tatsächliche Schaden durch ein anderes Teilprodukt verursacht worden.
Das sind jedoch alles nur Spekulationen, da ich keine Kenntnis habe, was genau passiert ist. Sie sollten das mit dem Kollegen besprechen.