Beratungsfehler/Haftpflichtversicherung

| 15. Juni 2007 09:01 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

MLP-Berater/Vertreter hat durch falsche Kündigung meiner priv. u.beruf. Haftpflichtvericherung verursacht,daß ich doppeltversichert war. Dies fiel mir allerdings erst nach 5 Jahren auf, bis dahin hatte ich 1835,- Euro für eine Versicherung bezahlt, die ich für beendet hielt. Die Haftpflicht des Vertreters will meinen Schaden nicht bezahlen,MLP bietet "aus Kulanz" 780,-Euro an.
Frage: - Lohnt eine Klage auf die ges. 1835,-Euro
- gibt es ähnlich gelagerte Fälle,die von
Gerichten entschieden wurden?

15. Juni 2007 | 09:36

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Die Haftung des MLP-Beraters/Vertreters setzt voraus, dass er seine vertraglichen Pflichten verletzt hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Für diese Voraussetzungen sind Sie in einem gerichtlichen Verfahren darlegungs- und beweispflichtig. Eine Schadensersatzpflicht besteht nicht, wenn die Pflichtverletzung nicht zu vertreten war, was der Vertreter beweisen müsste.

Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, richtet sich zunächst nach dem konkreten Vertragsverhältnis mit MLP sowie insbesondere dem Entstehen der Doppelversicherung. Dass eine Doppelversicherung grundsätzlich unerwünscht ist, ergibt sich aus § 60 VVG , den ich zu Ihrer Kenntnisnahme unten angefügt habe. Danach steht dem Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung ein Kündigungsrecht zu.
Umfasste die konkrete Vertragspflicht beide Verträge sowie auch die laufende Überwachung der Erforderlichkeit beider Versicherungen, so kann eine Verletzung der vertraglichen Hinweis-/Beratungs-Pflichten gesehen werden, wenn eine Kündigung der einen nicht erfolgte, obwohl der Versicherungsschutz von der anderen mit umfasst war. Dies gilt meines Erachtens insbesondere, falls Sie den Vertreter mit der Kündigung der „zweiten“ Versicherung beauftragt haben, diese entgegen der Weisung aber nicht erfolgt ist.

Zu beachten ist allerdings auch, dass derartige Ansprüche gemäß §§ 195 , 199 BGB nach drei Jahren verjähren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Eine solche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der bestehenden Doppelversicherung kann sich z.B. aus den Verträgen selbst ergeben, oder auch aus etwaigen früheren Erklärungen ihrerseits. Auch kann sich dies aus der Zahlung beider Versicherungen über 5 Jahre ergeben.

Zu beachten ist hinsichtlich einer evtl. Kenntnis Ihrerseits auch, dass auch ein Mitverschulden Ihrerseits angenommen werden kann, je nachdem wie sich die Doppelversicherung in den Verträgen selbst ersichtlich ist.

Bei einem Vergleich besteht die Möglichkeit, sich außergerichtlich (oder gerichtlich) in der Mitte zu treffen. Denn eine Vorhersage über den Lauf des gerichtlichen Verfahrens, d.h. das Prozess(kosten)risiko 1., ggf. 2. oder auch 3. Instanz, ist nur schwer möglich. Die Annahme des Vorschlages sollten Sie daher mit den bestehenden Möglichkeiten abwägen, den o.g. Anspruch vor Gericht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen und zu beweisen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net


§ 60 VVG
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlossen, so kann er verlangen, daß der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) 1Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, daß nach Abschluß der mehreren Versicherungen der Versicherungswert gesunken ist. 2Sind jedoch in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und Prämien verlangen.
(3) 1Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. 2Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.


Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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